Guten Tag,
ein Klient ist während seines Aufenthalts in einer stationären Unterbringung anfangs Monat verstorben. Da im Sozialhilfehandbuch keine Regelung zu den Kosten der Heimunterbringung nach einem Todesfall geregelt sind, stellt sich mir die Frage bis wann ich diese übernehmen kann. Wird der ganze Monat bezahlt oder nicht? Und wie sieht es mit beispielsweise krankheitsbedingten Kosten aus, die vor dem Todestag in Rechnung gestellt wurden?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Morgen
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Ich gehe bei Ihrer Frage davon aus, dass es sich dabei nicht um einen im Sinne der Pflege (KVG, § 142 ff. SG/SO [kantonale Restfinanzierung der Pflege], vgl. Überblick Pflegefinanzierung/Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn) finanzierten stationären Aufenthalt handelt, sondern um eine stationäre Unterbringung, die mit Sozialhilfe finanziert wurde.
In der Tat lässt sich weder dem SG / SO, der SV / SO noch den SKOS-RL (in Verbindung mit § 152 SG/SO) als auch dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn zur konkreten Frage etwas entnehmen. Generell beschlägt Ihre Frage das Thema «Beginn und Ende» der Unterstützung. Auf Ebene der Richtlinien der SKOS-RL sind auch dazu keine Bestimmungen zu entnehmen. Aber immerhin äussern sie sich dazu in der Erläuterung f) zu C.2 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen. Auf kantonaler Ebene wird dieser Begriff der zeitlichen Zuständigkeit im Sozialhilfehandbuch unter dem Titel «Prüfung der örtlichen, sachlichen und zeitlichen Zuständigkeit» aufgenommen und dabei die Erläuterungen der SKOS-RL praktisch wortwörtlich übernommen. Darüber hinaus finden sich im Sozialhilfehandbuch Regelungen zum Verfahrensbeginn, aber nicht zum Verfahrensende. Insoweit kann Ihre Frage nur mit dem in den zitierten Bestimmungen dargelegten Grundsatz beantwortet werden, wonach im Rahmen der Sozialhilfe jene Ausgaben berücksichtigt werden können, deren Leistung im Unterstützungszeitraum fällig wird. Bei Rechnungen ist den Bestimmungen zufolge entscheidend, dass das Fälligkeitsdatum (spätestens letzter Tag der Zahlungsfrist) noch in die Unterstützungsperiode fällt. Ist dies nicht der Fall, dann besteht nach Unterstützungsende kein Anspruch mehr auf Übernahme. Auf den Behandlungszeitraum (oder Rechnungsdatum) ist hingegen abzustellen, wenn eine entsprechende Kostengutsprache abgegeben wurde, dann sind konsequenterweise auch Rechnungen zu übernehmen, die nach Unterstützungsende ausgestellt bzw. fällig werden. Ob diese Regelung auch im Todesfall gilt, ist weder dem Sozialhilfehandbuch noch den SKOS-RL zu entnehmen. Zweifellos ist es so, dass mit dem Tod der Anspruch auf Sozialhilfe entfällt. Allfällige Schulden fallen in die Erbmasse und bleiben wohl in den meisten Fällen von verstorbenen Sozialhilfebeziehenden ungedeckt. Das ist für die Gläubiger nicht erfreulich. Dennoch begrenzt das Bedarfsdeckungsprinzip (Deckung des aktuellen Bedarfs; vgl. SKOS-RL A.3 Abs. 4) die wirtschaftliche Hilfe auf die Unterstützung zu Lebzeiten. Auch besteht nach dem Tod kein Grund mehr, im Ausnahmefall Schulden zu übernehmen (dazu SKOS-RL C.1 Erläuterung b) Stichwort «Schulden». Insoweit ist für Rechnungen auch bei Unterstützungsende infolge Todesfall das Fälligkeitsdatum massgebend. Als Entgegenkommen könnte ich mir ein Abstellen auf das Rechnungsdatum vorstellen, wenn die Rechnung nicht mehr aus der Erbmasse beglichen werden kann. Denn der Regelung mit dem Fälligkeitsdatum liegt die Überlegung zugrunde, dass eine alternative Finanzierungsquelle vorhanden (z.B. genügend Eigenmittel, eine andere Wohngemeinde) ist, die einspringen kann, es sich also um eine Ausscheidung der Finanzierungszuständigkeit handelt. Nach dem Tod gibt es keine neuen Finanzierungsquellen mehr, ausser die Erbmasse, die bei Sozialhilfebeziehenden in der Regel klein ist. Allenfalls könnte unter diesem Blickwinkel u.U. auch die Vergütung von Rechnungen gerechtfertigt sein, die nach dem Todeszeitpunkt gestellt wurden für Leistungen, die noch zu Lebzeiten bezogen wurden. Indessen ist anzumerken, dass Leistungserbringer auch bei KundInnen/PatientInnen, die keine Sozialhilfe beziehen, mit der gleichen Problematik konfrontiert sind, was wiederum für die Anwendung der Fälligkeitsregelung spricht.
Für die Kosten des stationären Aufenthalts gilt meiner Meinung nach die taggenaue Abrechnung. Da bei stationären Aufenthalten regelmässig eine Kostengutsprache der Sozialhilfe vorliegt, darf die Sozialhilfe nicht die Regelung des Fälligkeitsdatums (oder ggf. Rechnungsdatum) anwenden. Demnach hat die Sozialhilfe die Heimkosten bis und mit Todestag zu vergüten. Eine längere Finanzierung bis z.B. Ende Todesmonat käme nur in Frage, wenn dies zwischen der Sozialhilfe und dem Heim explizit vereinbart wurde (im Rahmen der Leistungsvereinbarung oder Kostengutsprache), wobei zu erwähnen ist, dass selbst bei den Ergänzungsleistungen die Vergütung der Heimtaxe mit dem Todestag endet (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG).
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder