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Heimrechnung bezahlen nach Todesfall

Veröffentlicht:
07.12.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Ein Sozialhilfe-Klient musste nach langem Spitalaufenthalt wegen weiterem hohem Pflegeaufwand in ein Heim eintreten. Währenddessen erhielt er die Zusage für die Ergänzungsleistung zur IV-Rente. Er bezog durchweg wirtschaftliche Sozialhilfe, da eine Ablösung erst nach der EL-Verfügung möglich gewesen wäre. Durch die hohen Heimkosten lief die Sozialhilfe-Untersützung weiter und es wurde für den Heimaufenthalt befristet Kostengutsprache geleistet. Nun ist der Klient vor Ablauf der Kostengutsprache verstorben. Da der Nachlass überschuldet ist, wurde das Erbe ausgeschlagen. Für uns stellt sich die Frage, ob die Abschluss-Heimrechnung noch durch die Sozialhilfe bezahlt werden muss. Im Handbuch BKSE Kt. Bern steht, dass Kostengutsprachen bis zum Todestag zu erfüllen sind, aber bei Erbausschlagung keine Kosten zu übernehmen sind. Ich bin wegen der Formulierung nicht ganz sicher - bezahlen oder nicht? - deshalb danke für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Loretz
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich bin aufgrund der Formulierung der Frage nicht ganz sicher, ob ich den Sachverhalt richtig verstanden habe. Darf ich deshalb nachfragen? Sind die Ergänzungsleistungen bedarfsdeckend, wurden aber noch nicht ausbezahlt bzw. nachbezahlt? Falls ja: Weshalb wurden sie noch nicht an die Sozialhilfe nachbezahlt? Oder erfolgte eine Nachzahlung direkt an den Klienten und befinden sich die Ergänzungsleistungen nun in der Erbmasse? Oder sind die Ergänzungsleistung nicht bedarfsdeckend?
Ich bedanke mich für Ihr Verständnis für meine Nachfrage.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Loretz
Ich möchte Ihre Frage gerne heute beantworten, soweit mir dies möglich ist, damit Sie nicht allzu lange auf eine materielle Antwort warten müssen.
Ich gehe mit Ihnen vollkommen einig, dass der fragliche Handbucheintrag (Todesfall) im Handbuch BKSE nicht ganz klar formuliert ist. Ich verstehe ihn so, dass die Sozialhilfe allfällige Liquidationskosten für die Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft nicht übernimmt, dass aber auch in diesem Fall die Heim- und Pflegekosten - zumindest soweit eine Kostengutsprache besteht - bis zum Todeszeitpunkt zu übernehmen sind. Der Grund für diese Interpretation liegt darin, dass die Pflegeinstitution die noch ausstehenden Kosten bei ausgeschlagener Erbschaft im Liquidationsverfahren geltend machen müsste und die Gefahr besteht, dass sie nicht befriedigt wird, dass bei nichtausgeschlagener Erbschaft die Sozialhilfe die Kosten der Pflegeinstitution aber übernehmen würde und die Pflegeinstitution dann nicht der Gefahr ausgesetzt wäre, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Diese Ungleichbehandlung erscheint mir nicht sachgemäss und kann meiner Ansicht nach nicht gemeint sein, zumal es sich um Kosten handelt, die während der Unterstützung und somit während der Bedürftigkeit entstanden und dannzumal von der Sozialhilfe zu bezahlen sind, unbesehen davon, wie das Erbe geregelt wird. Es kommt hinzu, dass die Ergänzungsleistungen bis Ende des Todesmonats bezahlen (egal, ob die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder nicht) und die Sozialhilfe - sofern sie ihren Anspruch rechtzeitig einzeigt - die Nachzahlungen erhält und diese nicht in die Erbmasse fallen.
Nun ist es jedoch so, dass ich nicht weiss, wie sich hier der Sachverhalt bezüglich Ergänzungsleistungen genau verhält. Ich führe deshalb grundsätzlich aus, dass nach Art. 34 Abs. 3 SHG BE die Sozialhilfe von einer Sozialversicherung verlangen kann, dass sie die Leistungen bevorschusst hat. Art. 22 Abs. 2 Lit. a ATSG sieht ebenfalls vor, dass die Nachzahlungen von Sozialversicherungen an die öffentliche Fürsorge abgetreten werden können. Diese bedeutet, dass die Nachzahlung der Ergänzungsleistungen auch im vorliegenden Fall direkt an die Sozialhilfe ausbezahlt werden müssten, wenn der Klient vor seinem Tod die Leistungen an die Sozialhilfe abgetreten oder die Sozialhilfe die Auszahlung an sich vor der Auszahlung verlangt hat. Gehen die Ergänzungsleistungen bei der Sozialhilfe ein, ist sie - unbesehen, ob die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder nicht - schadlos gehalten. Auch dies spricht dafür, dass die Sozialhilfe die Schlussrechnung der Pflegeinstitution bezahlt, sofern die Schlussrechnung korrekt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können und bin gerne bereit, weitere Ausführungen zu machen, wenn Sie mir den Sachverhalt bezüglich Ergänzungsleistungen genauer erläutern mögen.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach