Immer mehr Alters- und Pflegeheime verlangen eine Vorschusszahlung (Depotzahlung) für die Begleichung offener Kosten im Todesfall des Bewohners. Dieses Geld wird zwar auf den Namen des Bewohners registriert, wird aber auf einem allgemeinen Konto des Heimes verwaltet. Das Heim will damit allfälligen Verlusten aus einer unbezahlten Heimrechnung entgegenwirken bzw. unter Umständen langwierigen Nachlassreglungen aus dem Weg gehen. Für mich stellt sich die Frage (unter der Annahme, dass die Vermögensverhältnisse des Klienten eine Vorschusszahlung überhaupt zulassen), ob das Heim im Todesfall rechtliche befugt ist, diese Vorschusszahlung einseitig zu verwenden bzw. ob das Heim berechtigt ist, diese Vorschusszahlung der Erbmasse zu entziehen.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Schneider
es ist rechtlich zulässig, dass Alters- und Pflegeheime bei Eintritt eine Depotleistung (Sicherheitsleistung) verlangen, was im Heimvertrag oder der Taxordnung geregelt sein muss.
Nach Beendigung des Pensionsvertrages wird das Depot nach Saldierung mit allfälligen noch offenen Verpflichtungen dem Bewohner, dem von ihm bezeichneten Vertreter oder den gesetzlichen Erben zurückerstattet. Bei einem Todesfall ist die Heim-Schlussrechnung den Erben zuzustellen und das Depot ist ihnen auszubezahlen. Mit dem Tod des verbeiständeten Klienten erlischt das Erwachsenschutzmandat und kraft Universalsukzession treten die Erben in alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein.
Es kann vorkommen, dass Personen das Geld für das Depot nicht aufbringen können. Auch wenn Depots zulässig sind, darf ein Heimeintritt nicht von der Zahlung abhängig gemacht werden. Hier gibt es unterschiedliche Lösungen. Es gibt Heime, die Ratenzahlungen akzeptieren, es gibt Kantone und Gemeinden, die Kostengutsprachen erteilen, so z.B. die Stadt Luzern (vgl. dazu das Formular Antrag für subsidiäre Kostengutsprache Heimdepot, Zusatzleistungen der Stadt Luzern zu den AHV/IV-Renten auf https://www.stadtluzern.ch/docn/1050665/YAntragDepot.pdf), der Kanton BL (vgl. das Merkblatt Finanzierung einer Sicherheitsleistung bei Heimeintritt auf http://www.asb.bs.ch/alter-behinderung/ergaenzungsleistungen/formulare-merkblaetter.html) oder der Kanton AG (vgl. die Rubrik Subsidiäre limitierte Kostengutsprache für die Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung auf https://www.ag.ch/de/dgs/gesundheit/gesundheitsversorgung/pflegefinanzierung/stationaer2/kantonaletarifordnungfuerstationaerepflegeeinrichtungen_2.jsp.) Auch übernimmt die Pro Senectute in Einzelfällen Depotzahlungen.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich
Luzern, 18.1.2019
Karin Anderer