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HE für BEX anrechenbar?

Veröffentlicht:
18.06.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Schuldenberatung

Guten Tag

Ich habe einen Klienten, welcher eine Hilflosenentschädigung (HE) bezieht. Das Einkommen besteht aus den AHV-Renten des Ehepaars und einer kleinen Suva-Rente. Das Ehepaar hat Verlustscheine und das Betreibungsamt hat für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BEX) die HE miteingerechnet. Gemäss meinem Rechtsverständnis ist das falsch, da es sich bei der HE nicht um "Einkommen" handelt.

Meine Fragen nun:

  • Darf die HE vom Betreibungsamt für das BEX einberechnet werden?
  • Wenn nein: Wie kann sich mein Klient dagegen wehren? Gibt es einen klar formulierten Gesetzestext diesbezüglich?

Besten Dank für Ihre Bemühungen!

Freundliche Grüsse
D. Affolter

Frage beantwortet am

Doris Platania

Expert*in Schuldenberatung

Sehr geehrte Frau Affolter,

entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort.

Es ist gesetzlich so geregelt, dass Hilflosenentschädigungen nicht pfändbar sind. Kommen jedoch pfändbare und unpfändbare Einkommen zusammen, werden alle Einkommen, auch die HE, für die Berechnung des Gesamteinkommens addiert. Es darf allerdings nur das Geld von dem pfändbarem Einkommen, in Ihrem Fall die SUVA-Rente, genommen werden, falls es das Existenzminimum übersteigt.

Bundesgerichtsentscheid: X erzielt folgende Einkommensarten: Ergänzungsleistungenvon 3'577 Franken, Rentenleistungender AHV von 979 Franken, eine Invalidenrente der Unfallversicherung (SUVA) von 124 Franken und Kinderzulagen von 392 Franken. Das Betreibungsamt stellt eine pfändbare Quote von 370 Franken fest. Das Bundesgericht greift von Amtes wegen ein und beschränkt die Pfändung auf 124 Franken. Nur die Invalidenrente der Unfallversicherung ist beschränkt pfändbar (pfändbar wie Lohn). Die übrigen Einkommensteile sind absolut unpfändbar. (BGE5A_16/2010 vom 16.März 2010) . Aus dem Netz: (schuldeninfo.ch)

Falls es doch ein mal zu Fehlern bei der Berechnung der Betreibungsämter kommt, kann Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Diese Beschwerde ist kostenfrei. Je nach Kanton gibt es dann noch eine obere Aufsichtsbehörde, die als 2. Instanz greift.

Freundliche Grüsse

Doris Platania