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HE als Einnahme bei EL-Berechnung der Mutter

Veröffentlicht:
06.10.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Meine Klientin hat Anspuch auf eine halbe IV-Rente (gemischte Methode) und EL. Sie lebt mit ihrem erwachsenen Kind zusammen, welches ebenfalls eine IV-Rente, EL und HE bezieht. Die Mutter ist Beiständin ihres Kindes und hat mit der KESB abgemacht, dass ein Teil der HE ihr zusteht, da sie einen grossen Teil der Betreuung übernimmt. Es besteht jedoch kein Arbeitsvertrag zwischen Mutter und Tochter, sondern der vereinbarte Betrag ist in einer Kostgeldaufstellung festgehalten, wo auch der Mietanteil und die Kosten des gemeinsamen Haushalts geregelt sind. 

Die Ausgleichskasse rechnet der Mutter diesen Anteil der Hilflosenentschädigung als Einnahme an (unter dem Punkt "Einnahme diverse"), somit profitiert sie auch nicht von der priviligerten Anrechnung eines Erwerbeinkommens. 

Ist dieses Vorgehen rechtens? Gibt es gesetzliche Grundlagen dazu?

Besten Dank für Ihre Rückmeldung! 

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Frau Kayser

Hilflosenentschädigungen der AHV, IV, MV oder UV sind - beim Bezüger - nur dann als Einnahme anzurechnen, wenn in der Tagestaxe des Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind und die Hilflosenentschädigung nicht separat in Rechnung gestellt wird. Hilflosenentschädigungen leichten Grades, die gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe d IVV (d.h. zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte) ausgerichtet werden, sind nie als Einnahme anzurechnen. (WEL 3457.01 (Stand 1.1.2020)). 

Für die Anrechnung bei Dritten besteht keine entsprechende Ausnahme der Anrechnung. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln: 

Abgesehen von wenigen Ausnahmen werden grundsätzlich aber Einnahmen angerechnet Erwerbseinkünfte, Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, ein Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge. (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d, siehe auch WEL 3411.01 (Stand 1.1.2020).

Vor diesem Hintergrund ist bei einer Vereinbarung wie im vorliegenden Fall zulässig, die regelmässig zufliessenden Mittel als Einnahmen anzurechnen. 

Soll die Betroffene von der priviliegierten Anrechnung von Erwerbseinkommen profitieren (Berücksichtigung des Freibetrages von CHF 1500 jährlich und Anrechnung nur von 2/3 des Einkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; Achtung ab 2021 80%) - so müsste ein Arbeitsvertag mit der gepflegten Person geprüft werden und ein Lohn geschuldet werden, auf dem dann aber auch Sozialversicherungsabzüge zu berücksichtigen sind.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot