Guten Tag
Der Sinn und Zweck von Haustieren und deren Mehrwert für Menschen ist hinlänglich bekannt. In der Fragestellung unterscheiden wir hier bewusst zwischen Haustieren und Nutztieren. Aufgrund einer konkreten Fallsituation wollen wir die Fragestellung generell prüfen lassen. In der konkreten Fallsituation betreuen wir aktuell eine alleinerziehende Person, die zwei schulpflichtige Kinder betreut und in Trennung lebt. Die Trennung ist erst vor kurzem erfolgt und wir stellen den Nutzen und die Wichtigkeit von Tieren in dieser gerade für die Kinder schwierigen Zeit fest. Die alleinerziehende Person besitzt aktuell zwei Ponys und ein Pferd. Die Tiere haben laut Schätzungen einen Wert von CHF 4000.- bis CHF 5000.-. Die Gemeinde fordert die alleinerziehende Person auf, die Pferde zu verkaufen / zu schlachten und den Erlös für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen. Die Haltung der Gemeinde wird im Sinne einer Vormeinung durch die kantonale Behörde bestätigt.
Wir hinterfragen diesen Sachverhalt generell aus der Sicht der Verhältnismässigkeit. Uns stellen sich hieraus Fragen für die Praxis:
- Warum müssen Haustiere wie Hunde, Katzen, Vögel, Fische oder Ponys / Pferde (nicht) als Vermögensanteile betrachtet werden?
- Wie sieht der Sachverhalt aus, wenn Haustiere als Teil des Vermögens betrachtet wird, das unter den Vermögensfreibetrag fällt?
- Gibt es Gründe, weshalb Haustiere und deren Vermögenswert als Thematik nicht in den SKOS-Richtlinien behandelt wird?
Wir danken für die Bearbeitung unserer Fragestellung. Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Melanie Studer
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich kann Ihre Fragen gestützt auf die Gesetzgebung im Kanton Wallis und insbesondere auch die Weisung des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur zur Anwendung des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) wie folgt beantworten.
Zur ersten Frage:
Sie stellen hier grundsätzliche die Frage, ob die Ponys und das Pferd zum Vermögen der Klientin gehören und sie dementsprechend Vermögensteile bilden, die der Sozialhilfe im Sinne der Subsidiarität vorgehen und zu verwerten sind. Grundsätzlich ist alles Vermögen bis zum gewährten Freibetrag zu verwerten (vgl. Art. 42 Abs. 1 lit. c & Art. 55 GES sowie Art. 66 VES). Was zum Vermögen gehört, wird in der Weisung Ziff. 21 genauer erläutert. Demnach gehöret alles, woran der Gesuchsteller ein Eigentumsrecht hat, zum Vermögen, wobei gilt: «Unabdingbare persönliche Effekten und unabdingbarer Hausrat sind ausgenommen.» Dabei wir auf Art. 92 SchKG verweisen. Dieser hält fest, welche Vermögensgegenstände nicht gepfändet werden dürfen. Dazu gehören gem. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG «Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden». Zweck dieser Bestimmung ist u.a. «die Bedeutung des Tiers für von Vereinsamung bedrohten Menschen hervorzuheben» (Winkler Thomas, Kommentar zu Art. 92 SchKG, in: Kren Kostkiewicz/Vock (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., Zürich 2017, N 24). Zum «Haustier» i.S. diese Bestimmung können auch Tiere gehören, die im Garten, einem Stall oder einem Nebengebäude aufhalten (also nicht nur Katzen und Hunde), sie müssen aber im tatsächlichen Lebensumfeld sein (Winkler, a.a.O., N 25). D.h.: nur falls das Pony und die Pferde auch «im häuslichen Bereich» leben, könnten sie diesen Schutz geniessen.
Zudem: es ist umstritten, ob besonders teure und kostenintensive Tiere – als Beispiel werden Pferde genannt – pfändbar sind. Es scheint aber, dass diese eher als pfändbar angesehen werden, was auch damit begründet wird, dass der Schuldner den Unterhalt des Tieres in der Regel nicht bestreiten kann (Winkler, a.a.O., N 27). D.h. für Ihre Frage: sie kann nicht eindeutig beantwortet werden; es kommt sowohl darauf an, um was für ein Tier es sich handelt, wo die Tiere leben und eben auch ob sie nicht besonders teuer und kostenintensiv sind und ob sie nicht doch zu Erwerbszwecken gehalten werden. So ist z.B. bei einem Zuchthund – der zwar «Haustiereigenschaften» erfüllt, aber eben doch auch zu Vermögens- und Erwerbszwecken gehalten wird, mit entscheidend, in welcher emotionalen Beziehung Züchter und Tier stehen (Winkler a.a.O., N 26).
Zur zweiten Frage:
Wenn man die Tiere als Vermögen betrachten würde, wäre anschliessend zu klären, ob die Klientin über Vermögen verfügt, das über dem Freibetrag liegt. Per 1.1.26 wird der Vermögensfreibetrag angehoben auf CHF 6'000 für alleinstehende und CHF 3'000 pro Kind in der Unterstützungsheinheit. D.h. vorliegend würde der Vermögensfreibetrag bei CHF 9'000 liegen (vgl. Weisung zur Anwendung des GES, Ziffer 21.1). Bis zum 31.12.2025 gilt ein Freibetrag von CHF 4'000 für Alleinstehende plus CHF 2'000 pro Kind in der Unterstützungseinheit (also CHF 8'000).
Ich verstehe ihre Schilderung so, dass der Wert aller drei Tiere zusammen auf CHF 4’000-5'000 geschätzt wird. Somit wäre es möglich, dass die Tiere – wenn man sie zum Vermögen zählt – nicht dazu führen, dass der Vermögensfreibetrag überschritten würde. Diesfalls wären die Tiere vor dem «Zugriff» durch die Sozialhilfe geschützt, ist doch gerade nur bei Vermögen, das den zulässigen Freibetrag übersteigt «grundsätzlich die Verwertung» zu verlangen (Art. 66 Abs. 1 VES). Anders wäre dies aber dann zu beurteilen, wenn festgestellt würde, dass der Unterhalt der Tiere (Unterbringung, Arztkosten, Nahrung) derart kostspielig ist, als dass es der Familie dann nicht mehr möglich ist, die Grundbedürfnisse zu decken, weil ein zu grosser Anteil des GBL für die Tiere eingesetzt werden muss und die Sozialhilfe somit zweckentfremdet würde. Denn grundsätzlich muss der Unterhalt für die Tiere aus dem GBL bestritten werden (vgl. auch Weisung zur Anwendung des GES: 18.1.1 vorletzter Punkt).
Wie erwähnt, sieht die VES vor, dass bei Vermögen, welches über dem Freibetrag liegt, «grundsätzlich» die Verwertung verlangt werden soll. D.h. es muss auch Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Die Weisung enthält dazu nur wenig Angaben und spricht unter 21.2 lediglich davon, dass wenn der Verkauf nicht «zweckmässig» sei, habe geprüft zu werden, ob ein Faustpfand errichtet werden könnte. Die SKOS-RL sehen in D.3.1 Abs. 2 vor, dass von der Berücksichtigung bestimmter Vermögenswerte abgesehen werden kann, wenn
a. dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden
b. die Verwertung unwirtschaftlich wäre; oder
c. die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist
Es sind also insgesamt Überlegungen im Sinne der Verhältnismässigkeit und des Individualisierungsprinzips, die hier zu greifen haben und die mit der Gemeinde und der kantonalen Behörde verhandelt werden müssen. Sie verweisen ja auch bereits in Ihrer Fragestellung auf die Verhältnismässigkeit. Diese scheint mir vorliegend v.a. auch im Zusammenhang mit der Forderung, die Tiere zu schlachten relevant. Der Erlös, der bei einer Schlachtung resultieren würde, wäre wohl relativ gering, evtl. wäre die Schlachtung sogar mit
Kosten verbunden, da ich nicht davon ausgehe, dass sich Ponyfleisch besonders zum Verzehr eignet… Es wäre also wohl ein unwirtschaftliches Vorgehen und eines, welches für die Familie mit ungebührlichen Härten verbunden wäre. Hier wäre dann i.S. der Zumutbarkeit des Vorgehens wohl noch eher in Betracht zu ziehen, die Tiere zu verschenken.
Zur dritten Frage:
Indirekt äussern sich die SKOS-RL zu dieser Frage, indem sie für die Frage, was «Vermögen» bildet, ebenfalls auf Art. 92 SchKG verweisen (vgl. SKOS RL, D.3.1 Erläuterung a) und dort, wie oben dargelegt, in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a die «Haustierfrage» behandelt wird. Im Übrigen behandelt Art. 92 SchKG auch den Umgang mit Nutztieren (Art. 92 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG).
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter und wünsche Ihnen schon jetzt einen guten Start ins neue Jahr.