Guten Tag
Meine Klientin lebt in einem Pflegeheim und lässt sich vom dortigen Heimarzt behandeln. Sie war bis jetzt im Hausarztmodell versichert und der Heimarzt war als ihr Hausarzt bei der Krankenkasse erfasst. Nun hat die Krankenkasse mit Schreiben vom 5. September 2022 mitgeteilt, dass der gewählte Hausarzt derzeit im gewählten Versicherungsmodell nicht zur Verfügung steht und innert 30 Tagen ein neuer Hausarzt gewählt werden muss. Meine Klientin möchte jedoch ihren Hausarzt nicht wechseln. Für mich stellen sich nun folgende Fragen:
- Darf die Krankenkasse unterjährig einen Hausarzt aus dem Hausarztmodell ausschliessen? Und falls ja, was bedeutet das für meine Klientin? Darf sie in diesem Fall den Versicherer wechseln und falls ja, welche Fristen gibt es?
- Was sind meine Handlungsmöglichkeiten, ausser der Wahl eines neuen Hausarztes oder den Wechsel in das Versicherungsmodell "Standard"?
Besten Dank für Ihre Antworten.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag.
Bei den Versicherungsmodellen mit einer eingeschränkten Wahl der Leistungserbringer sind einige Rahmenbedingungen, auch die hier interessierende Frage, stark abhängig von den konkreten Allgemeinen Bedingungen der Versicherung.
Für eine konkrete Antwort benötige ich Ihre Angabe, um welche Versicherung und welches Modell es sich handelt.
Sie können mir dies aus Datenschutzgründen auch auf die Email-Adresse (moeschpeter@bluewin.ch) mitteilen.
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag!
Danke für die Informationen. Eine präzise Antwort habe ich Ihnen zur Wahrung des Datenschutzes per Email zugestellt. Hier die allgemeinen Ausführungen, die ev. auch andere Lesende des Forums interessieren:
Für die Krankenversicherungen bestehen bei alternativen Versicherungsmodellen mit Einschränkungen der Leistungserbringer bei der Ausgestaltung des Wahlrechts und der Kündigung sowie besonderer Pflichten bei der Wahrnehmung der Leisutngen ein gewisser Spielraum. Grundlagen sind dafür Art. 41 Abs. 4 KVG und Art. 62 Abs. 1 KVG (bzgl. tieferen Prämien); siehe im Weiteren Art. 99 bis 102 KVV.
Für die Details bzgl. Änderungen der Bedingungen oder etwa der Liste der Leistungserbringer sind die entsprechenen Versicherungsbedingungen beachtlich. Diese haben das Bundesrecht und kantonalrechtliche Vorgaben zu beachten.
Vom Vorgehen her würde ich erstens raten, informell bei der Versicherung zu erwirken versuchen, dass die betroffene Person mindestens bis Ende Jahr beim jetzigen Hausarzt bleiben kann. Ev. kann dafür auch der Hausarzt Hilfe leisten.
Da auf Ende Jahr eh wegen der Prämienänderungen ein Versicherungswechsel möglich ist (vgl. Art. 100 Abs. 3 KVV i.V.m. Art. 7 Abs. 2 KVG), würde ich im Weiteren prüfen, ob bei einer anderen Versicherung der jetzige Hausarzt auf der Liste im dortigen Hausarztmodell steht – und dann ev. (unter Berücksichtigung der Prämien) dorthin wechseln. Achtung, Wechsel muss bis 30.11. (Bürozeit) bei der jetzigen Versicherung eintreffen.
Sonst bliebe dann nur der Wechsel ins Standardmodell der bestehenden, oder wo günstiger, einer anderen Grundversicherung.
Ich hoffe, das dient.
Prof. Peter Mösch Payot