Guten Tag
Bei folgendem Sachverhalt hat sich eine Frage ergeben:
Herr T. ist junger Erwachsener und lebt mit seinen Eltern im Haushalt. Die Mietübernahme durch die Eltern ist zumutbar und wird deshlab nicht durch die Sozialhilfe übernommen. Volljährigenunterhalt erfolgt nicht, da Herr T. sich aktuell nicht in einer Ausbildung befindet.
Es wird eine Haushaltsentschädigung der Eltern berechnet und im Budget berücksichtigt. Beide Eltern sind erwerbstätig.
> wird die Berechnung für die Haushaltsentschädigung der Eltern in einem Budget gemacht (Löhne zusammengerechnet)
> oder wird für jedes Elternteil separat eine Berechnung gemacht
Sofern ein gemeinsames Budget erstellt wird sind die Eltern im Vorteil, da die gemeinsamen, hohen Loheneinnahmen trotzdem nur max. CHF 950.00 Haushaltsentschädigung ergeben. Separate Berechnungen würden einiges mehr an Haushaltsentschädigung ergeben.
Und wie wäre der Sachverhalt wenn z.B. zusätzlich zu den Eltern noch für ein Geschwister-Teil eine Berechnung für Haushaltsentschädigung gemacht werden müsste...? Wenn für die Eltern ein gemeinsames Budget erstellt würde und für die Geschwister ein separates, dann wären die Geschwister benachteiligt..
Im Voraus bedanke ich mich für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Nach den im Kanton Luzern wegleitenden SKOS-Richtlinien wird von unterstützten Personen in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften erwartet, dass sie im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern oder Partner im selben Haushalt führen (SKOS-RL D.4.5). Die Höhe der Entschädigung hängt von der geleisteten Arbeit der unterstützten Person und dem Einkommen der Mitbewohner ab und beträgt maximal Fr. 950.-- für jeden leistungspflichtigen Mitbewohner (SKOS-RL D.4.5).
Diese Formulierung kann so verstanden werden, dass für jedes Elternteil, das erwerbstätig ist, eine Haushaltsentschädigung nach dessen finanziellen Verhältnissen zu berechnen ist.
Zu beachten gilt es dabei, dass bei nicht voll erwerbstätigen Mitbewohnern davon ausgegangen wird, dass diese ihren Haushalt mindestens teilweise selbst führen und die Entschädigung deshalb entsprechend zu reduzieren ist (SKOS-RL D.4.5, Erläuterungen lit. a).
Nach SKOS-RL wird die Haushaltsführung für die Schwester nicht erwartet. Diese schuldet eine solche nur, wenn der Haushalt für sie tatsächlich geführt wird, auch wenn dies nicht erwartet wird (SKOS-RL D.4.5 Erläuterungen a).
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich möchte gerne eine Ergänzung zu meiner Antwort machen.
Unter SKOS-RL D.4.5 findet sich in Praxishilfen ein Merkblatt zur Berechnung des erweiterten SKOS-Budets, welches bei der Berechnung der Höhe der Haushaltsentschädigung zur Anwendung kommt. Gemäss Ziffer 3 dieses gilt Folgendes:
Wenn mehrere entschädigungsfähige Personen mit der unterstützten Person zusammenleben, ist für jede dieser Personen ein eigenes erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigungen mit der zu leistenden Haushaltsführung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Freundliche Grüsse