Guten Tag,
ich betreue ein WSH-Dossier betreffend einer jungen Erwachsenen in Erstausbildung. Meine Klientin absolviert eine Ausbildung zur Informatikerin an der Bènèdict Schule. Die wirtschaftliche Sozialhilfe beteiligt sich nicht an den anfallenden Schulgeldern, im Rahmen der Unterstützung wird lediglich der GB, die Miete und die Kosten für das Billette übernommen. Das Schulgeld wird vom Vater finanziert. Nun hat die Klientin Stipendien beantragt und einen gewissen Betrag gutgesprochen bekommen. Aus der Verfügung ist nicht ersichtlich, welcher Anteil der gesprochenen Gelder für den Lebensunterhalt und welcher für das Schulgeld zugesprochen wurde. DIe zuständige Stelle kann dazu keine Angaben machen.
Hat der Vater meiner Klientin ein Anrecht auf Rückerstattung des Schulgelds aus den Stipendien? Und wenn ja, in welchem Umfang? In unserem Dienst gehen die Meinungen diesbezüglich auseinander. Aktuell leistet der Vater keine weitergehenden Unterhaltsleistungen an die Klientin. Auch hat er die Ausbildungszulagen bisher nicht geltend gemacht.
Mein Vorschlag ist der, dass die Klientin mit dem Vater in Verhandlung betreffend Unterhaltsleistungen geht, sich dabei bei der Fachstelle Erwachsenenunterhalt in Luzern Unterstützung holt. Aus den Stipendien könnte dem Vater dann der Betrag für das Schulgeld abzüglich des berechneten Unterhaltsbeitrags sowie der ihm zustehenden Ausbildungszulage ausgezahlt werden. Ist dies korrekt so? Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage, mit welcher ich argumentieren kann? Eine andere Meinung aus meinem Team ist die, dass dem Vater nichts von den Stipendien zusteht, er so zu sagen freiwillig diesen hohen Unterhaltsbeitrag für seine Tochter leistet.
Ich danke Ihnen für eine Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Franziska Müller
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrte Frau Müller
Gerne beantworte ich Ihre Frage. Grundsätzlich ist es so, dass das Stipendium subsidiär zur Unterhaltspflicht der Eltern ist. Nach den Grundsätzen des Stipendienkonkordats http://www.edk.ch/dyn/9966.php (vgl. Art. 18 des Konkordats) wird ein Budget erstellt, worin auch die Beiträge der Eltern einberechnet werden. Die Stipendien haben dann auffüllende Funktion in Bezug auf den Fehlbetrag. Für die Beantwortung Ihrer Fragen, empfehle ich Ihnen, beim zuständigen Amt nochmals die Berechnung anzufordern, welche dem von Ihnen erwähnten Stipendienentscheid zugrunde gelegt wurde. Anschliessend können Sie mir diese Unterlagen in anonymisierter Form zukommen lassen, wenn Sie möchten, auf ruth.schnyder@hslu.ch. Ausserdem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir noch den Kanton angegeben könnten, den es betrifft, damit ich die geltende Rechtslage zur Stipendienfrage einsehen kann. Dies ist umso zentraler, wenn das zuständige Amt nach wie vor sich auf den Standpunkt stellt, keine Berechnung aushändigen zu können.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder