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Hat der Grossvater Anspruch auf Familienzulagen bzw. kann die Argumentation der Ausgleichskasse entkräftet werden? Können Familienzulagen rückwirkend über den ehemaligen Arbeitgeber der Grossmutter verlangt werden? Oder aktuell als Nichterwerbstätige?

Veröffentlicht:
11.03.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Herr C. hat eine Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen für seine drei Enkelkinder getätigt. Herr C. ist im Rentenalter, arbeitet aber weiterhin zu einem kleinen Pensum mit einem jährlichen Lohn von ca. Fr. 16’000.-. Seine Frau arbeitete bis Mitte 2018 und ist nun Rentnerin. Die Grosseltern sind zugleich Pflegeeltern, die Platzierung wird durch die Sozialhilfe finanziert. Die Eltern der Kinder sind unauffindbar. Der Anspruch von Herrn C. auf Familienzulagen wurde von der Ausgleichskasse mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Anspruchsberechtigung für Enkelkinder entsteht, sofern die von dritter Seite erbrachten Leistungen für den Unterhalt des Kindes (z.B. Unterhaltsbeiträge, Waisenrenten) den Betrag der maximalen vollen Waisenrente von 948 Fr. pro Monat nicht übersteigt. Da Herr C.A. für die Platzierung Minderjähriger mehr Geld erhält als diese 948 Fr., entsteht kein Anspruch auf Kinderzulagen für zwei der Enkelkinder.

Da ein Enkelkind im letzten Jahr das 18. Altersjahr erreichte, wurde der Anspruch auf Ausbildungszulagen ab dem 18. Altersjahr neu geprüft. Der Anspruch wird ebenfalls abgelehnt, da Herr C. das zum Bezug von Familienzulagen nötige Mindesterwerbseinkommen von monatlich Fr. 592.- brutto zuzüglich des monatlichen Freibetrages für Rentner von Fr. 1’400.- monatlich nicht erzielt.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Lieber Uli

1. Die Ausführungen der Ausgleichskasse erscheinen mir bezüglich des Anspruchs des Grossvaters der Kinder korrekt:

a) Zwar kann gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG eine Zulage auch für Enkelkinder gewährt werden.

Dies ist nur der Fall, wenn die von dritter Seite erbrachten Leistungen an die Grosseltern, bei denen die Kinder leben, nicht mehr als die maximale Waisenrente (aktuell CHF 948) ausmachen. (Art. 6 FamZV). Soweit vorliegend höhere Leistungen Dritter für das Kind fliessen, besteht kein Anspruch.

b) Ist diese erste Voraussetzung aber gegeben, so ist weiter zu prüfen, ob die Grosseltern als Erwerbstätige bzw. als Nichterwerbstätige Anspruch haben.  Gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG müssten mindestens auf einem Einkommen AHV-Beiträge entrichten, das dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht. Das wären dann aktuell CHF 592 im Monat oder CHF 7110 im Jahr, auf welchen auch Abzüge gemacht werden (also ohne Freibetrag, da auf diesem kein Abzug der Beiträge erfolgt).

Auch insoweit erscheint die Verfügung der Ausgleichskasse korrekt.

2. Bezüglich eines möglichen Anspruchs der Grossmutter fehlen hier einige Angaben, namentlich zu einer erheblichen Erwerbstätigkeit. Ein Anspruch als Erwerbstätige ist denkbar, wenn das Einkommen genügend hoch ist.

Ein Anspruch als Nichterwerbstätige dürfte allerdings an Art. 16 FamZV scheitern: Denn als nichterwerbstätig und zulagenberechtigt gelten die Personen NICHT, welche nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine AHV-Altersrente beziehen (Art. 16 lit. a FamZV). Gleiches gilt für Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehepartner eine Altersrente bezieht (Art. 16 lit. b FamZV).

3. Rückwirkende können Familienzulagen, z.B. vom anderen Grosselternteil im Prinzip geltend gemacht werden (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Es müssen allerdings dann rückwirkend für jenes Jahr die oben genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (also: das Entgelt Dritter muss für jenes Jahr tiefer gewesen sein als die maximale Waisenrente UND es muss eine genügende Erwerbstätigkeit vorliegen. Oder der Status als Nichterwerbstätige, ohne dass der Ehepartner dann schon eine Altesrente bezogen hätte.

Ich hoffe das dient Dir und ich grüsse herzlich,

Prof. Peter Mösch Payot