Guten Tag
Ich führe die Beistandschaft über eine Person, welche sich seit Mitte November 2018 im Straf- und Massnahmevollzug befindet. Nun wurde die IV-Rente und die EL rückwirkend per 1.12.2018 sistiert. Da bis zum 31.1.19 Wohnungskosten anfielen (Miete sowie Räumung und Reinigung der Wohnung) ist auf dem Konto nicht mehr genügend Geld vorhanden, die Renten zurückzubezahlen. Kann in dieser Situation ein Härtefall begründet werden?
Ich danke Ihnen für eine Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
R. Wyss
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Frau Wyss
Tatsächlich kann in Ihrem Fall eine grosse Härte vorliegen (vgl. Art. 5 ATSV) Allerdings genügt dies nicht, damit auf eine Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Leistungen verzichtet werden muss. Hierfür müsste zusätzlich beim Erhalt der Leistungen ein guter Glaube vorgelegen haben (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Es ist also in Ihrem Fall zu prüfen, ob der Versicherte (oder/und seine Vertretungsperson, falls etwa eine Beistandschaft besteht) zur Information des Straf- und Massnahmenvollzuges an die Ausgleichskasse oder IV-Stelle keine Möglichkeit hatte. Falls er so eine Möglichkeit hatte wird der gute Glaube regelmässig abgelehnt. Das gilt hinsichtlich der Meldung der Haft gemäss der Rechtsprechung schon dann, wenn er bei zu erwartender Umsicht hätte erkennen können, dass ihm die Rente nicht zusteht. Dies kann auch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit der Fall sein (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13, I 6622/05, E. 3 und 4.
Ich rate Ihnen vom Vorgehen her, mit der Ausgleichskasse auf dem informellen Wege auszuloten, ob auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden könnte.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch
Ich danke Ihnen für die Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
R. Wyss