Frau H. ist in einer Beziehung mit Herr D. und sie haben gemeinsam eine Tochter, welche im August 2021 zur Welt kam. Frau H. ist seit der Geburt ihrer Tochter nicht mehr erwerbstätig und bezieht seit September 2021 Sozialhilfe. Ihr Partner und Vater der Tochter ist 100% erwerbstätig. Seit September 2021 wird ein Konkubinatsbudget erstellt . Die Tochter wird jeweils bei Herr D. im Budget eingerechnet, da er für sie aufkommen kann. Es reicht jedoch nicht, zusätzlich die Existenz von Frau H. zu decken, weshalb sie ergänzend Sozialhilfe bezieht. Nun hat Herr D. im Dezember 2021 einen 13. Monatslohn erhalten und gemäss Konkubinatsbudget einen Überschuss von zirka CHF 5200.
Wie sieht diesbzeüglich die Handhabung aus? Wird der Überschuss nun in den nächsten Monaten mitgetragen, was heissen würde, dass Frau H. in den nächsten fünf Monaten keine Sozialhilfe erhalten würde oder was gäbe es für Möglichkeiten?
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Für die Berücksichtigung des Einkommens des Konkubinatspartners bei der Bemessung des Konkubinatsbeitrages sind die SKOS-RL wegleitend (§ 31 Abs. 1 SHG/LU), da weder im SHG/LU noch der SHV/LU explizite Regelungen zu diesem Thema enthalten sind (lediglich zum Grundbedarf § 9 SHV/LU). Auch das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe (Version 10.1.21)verweist für die Bemessung auf die SKOS-RL (Vgl. D.4.4 des Handbuchs).
Nach SKOS-RL D.4.4 Abs. 1 werden im stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners sowie gemeinsamer Kinder zu bestimmen. Das erweiterte SKOS-Budget dient der angemessenen Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (SKOS-RL D.4.4 Erl. c). In der betreffenden Praxishilfe der SKOS-RL wird unter Ziff. 1 ausgeführt, dass dem erweiterten SKOS-Budget von pflichtigen Personen deren Einnahmen gegenübergestellt werden. Dabei sind sämtliche Einkommen (inkl. Vermögensetrag, 13. Monatslohn usw.) zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen kann von der nicht unterstützten Person vollumfänglich als Konkubinatsbeitrag gefordert werden.
Daraus folgt, dass auch der 13. Monatslohn zu berücksichtigen und dem erweiterten SKOS-Budget gegenüberzustellen ist. Das führt dazu, dass die bedürftige Person so lange bzw. in dem Umfang keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhält, bis der dadurch entstandene Überschuss aufgebraucht ist. Dabei sollte überprüft werden, dass im SKOS-Budget alle anstehenden und relevanten Ausgaben einbezogen sind. Mit dem Konkubinatsbeitrag soll letztlich erreicht werden, dass Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren nicht schlechter gestellt werden (siehe dazu SKOS D.4.4. Erl. a). Bei mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützten Ehepaaren wird der 13. Monatslohn ebenfalls angerechnet, siehe dazu die SKOS-RL D.1 Erl. a) sowie das Luzerner Handbuch unter D.1.1. Insoweit ist es in der Sache auch richtig, den 13. Monatslohn bei der Bemessung des Konkubinatsbeitrages einzubeziehen.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder