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Handhabung; SIL-Leistungen für Windeln und Kindsvermögen auf gesperrten Jugendsparkonto

Veröffentlicht:
26.03.2026
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Mutter kommt auf uns zu, weil Sie hohe Auslagen für Windeln und Babynahrung hat. Ihr Budget sei sehr knapp. Wir haben uns überlegt, ob es zulässig ist, wenn über die Situationsbedingten Leistungen einen Anteil an die Windeln und Babynahrung ermöglicht wird.

Weiter hat das Kind ein Kindersparkonto auf welchem es CHF 8'000.00 hat. Es handelt sich um Geld, welches das Kind erhalten hat (Weihnachten, Geburtstag, etc.). Aus unserer Sicht ist dieses Geld geschützt. Die Kindsmutter gibt an, dass das Geld erst bezogen werden kann, wenn ihr Kind 18 Jahre alt ist.

Besten Dank für die Rückmeldung.

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Danke für Ihre Fragen.

Die erste Frage betrifft die Abgrenzung zwischen Grundbedarf für den Lebensunterhalt und Situationsbedingten Leistungen. Respektive die Frage, ob für Ausgaben, die an sich über den Grundbedarf zu decken sind, (dennoch) situationsbedingte Leistungen erbracht werden können.

Grundsätzlich ist gemäss den SKOS-RL, welche im Kanton Aargau verbindlich sind (vgl. § 2a SPV AG – Abweichungen sind hier keine zu erkennen), im Grundbedarf sowohl der Bedarf für Nahrungsmittel als auch die persönliche Pflege enthalten (SKOS-RL, C. 3.2. Abs. 1 lit. a und e). Darunter fallen auch Babynahrung und Windeln. Gemäss dem Merkblatt «SKOS-Warenkorb» stehen für Nahrungsmittel 41.3 % des GBL und für die persönliche Pflege 9.6 % des GBL zur Verfügung. Das Handbuch Soziales des Kanton Aargau geht von derselben Zusammensetzung des GBL aus (Kap. 7.1.2 Zusammensetzung Grundbedarf). Je nach Haushaltsgrösse ist der frankenmässige Betrag entsprechen unterschiedlich. Bei einem 3 Personenhaushalt wäre für persönliche Pflege ca. CHF 63 vorgesehen; daraus müsste grundsätzlich auch der Bedarf an Windeln und weitere Pflegeprodukte für das Baby gedeckt werden. Analoges für die Babynahrung und dem Budgetposten der Nahrungsmittel.

Jedoch sieht das Handbuch des Kantons ebenfalls unter 7.1.2 vor: «Wenn ein konkreter Mehrbedarf bei einzelnen Ausgabenpositionen besteht und eindeutig nachgewiesen ist, dann können die zur Existenzsicherung notwendigen Mehraufwendungen über situationsbedingte Leistungen abgedeckt werden.» D.h.: Sie haben einen Spielraum, um die (Mehr-)Ausgaben über situationsbedingte Leistungen zu decken. Dabei ist es wichtig, dass die Ausgaben nachgewiesen sind, d.h. die Klientin müsste Quittungen vorlegen können.

Betr. dem Kindersparkonto teile ich Ihre Einschätzung. Ich verstehe Sie so, dass das Geld auf einem Konto liegt, das auf den Namen des Kindes lautet und die Eltern keinen Zugriff darauf haben (Sperrkonto). Diesfalls handelt es sich um geschütztes Kindsvermögen, welches nicht in die Bedarfsrechnung der Sozialhilfe einfliessen darf. Sofern das Konto aber nicht auf das Kind, sondern einen Elternteil lautet, wären weitere Abklärungen vorzunehmen, ob es sich tatsächlich um Kindsvermögen handelt oder nicht (vgl. dazu SKOS-RL D.3.4 mit den Erläuterungen a) und b).)

Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.

Beste Grüsse