KL, verbeiständet nach Art. 394 und Art. 395 ZGB, ist per 01. April 2025 in unsere Gemeinde gezogen. KL hat einen Mietvertrag abgeschlossen. Zugezogen ist die Person aus dem Kanton Zürich. Der KL hat dann noch vor Einzug in die Wohnung, diese wieder gekündigt und ist vermutlich nur während drei Monaten in unserer Gemeinde gewohnt. Die Beistandsperson hat den Mandatsträgerwechsel von Zürich in den Aargau beantragt, jedoch dann wieder zurückgezogen. Nach Auszug aus der Wohnung bei uns, ist er in ein betreutes Wohnen im Kanton Zürich eingetreten. Im betreuten Wohnen kann der KL keinen festen Wohnsitz begründen. Die Zuständigkeit liegt bei uns.
Nun liegt ein Gesuch um materielle Hilfe vor; die Tagespauschale für das betreute Wohnen liegt bei CHF 180.00; der Anteil der EL aus dem Kanton Aargau bei CHF 120.00. Gemäss Abklärungen bei der Beistandsperson, warum für den KL nicht ein betreutes Heim im Aargau gesucht wurde, war die Antwort, dass der KL dieses eigenständig gesucht und erhalten habe. Die Kostengutsprache für diese Wohnform hat die Beistandsperson jedoch ohne Rücksprache mit uns unterzeichnet.
- Dürfen wir diese Kostenübernahme ablehnen oder die Auflage machen, dass im Aargau ein betreutes Wohnen gesucht werden muss?
- Ist die Zuständigkeit, bzw. der Unterstützungswohnsitz, tatsächlich im Aargau?
Besten Dank für die Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Fragen. Gerne beginne ich mit der Frage nach der Zuständigkeit.
Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Unter Aufenthalt ist das faktische Verweilen an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Kanton zu verstehen (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, Rz. 96). Auch einem bloss kurzfristigen Aufenthalt kann grundsätzlich wohnsitzbegründende Wirkung zukommen (vgl. BGE 49 I 193), während umgekehrt selbst ein längerer, aber seiner Natur und seinem Zwecke nach gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG bloss vorübergehender Aufenthalt in einem Kanton keinen Wohnsitz zu begründen vermag (Werner Thomet, Kommentar ZUG, Rz. 102). Die Absicht des dauernden Verbleibens ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will und dies auch durchführbar ist (Werner Thomet, Kommentar ZUG, Rz. 97), dass sie nachträglich die Absicht ändert, ist belanglos. Selbst die Absicht, einen Ort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, steht einer Wohnsitzbegründung nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden Aufenthalt zielt; es genügt der Wille, «an einem Ort zu bleiben, bis durch jetzt nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufenthaltes veranlasst werden kann» (BGE 69 I 12, 49 I 193). Die Absicht dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (z.B. Wohnung, Postadresse, Ort der persönlichen Effekten, soziale Kontakte, Freizeitgestaltung).
Der Unterstützungswohnsitz beginnt also mit der tatsächlichen Niederlassung im Kanton. Dabei dürfen weder an die Absicht noch an die Dauer des Verbleibens zu strenge Anforderungen gestellt werden (Werner Thomet, Kommentar ZUG, Rz. 100); massgebend ist vielmehr, dass sich der Lebensmittelpunkt wirklich am neuen Ort befindet (z.B. zum Zwecke des Wohnens und des Erwerbs des Lebensunterhaltes) und zwar auch dann, wenn der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist.
Sie schreiben, dass der Klient vorliegend eine Wohnung im Kanton Aargau gemietet, diese aber bereits vor Einzug wieder gekündet hat und wohl nur während der Kündigungsfrist von 3 Monaten dort gewohnt hat. Er hat also nur eine kurze Zeit in der Wohnung im Kanton Aargau gewohnt und wusste bereits beim Einzug, dass er dort nur vorübergehend leben wird.
Zwar hatte er allenfalls beim Abschluss des Mietvertrages die Absicht, auf unbestimmte Zeit im Kanton Aargau zu wohnen oder doch so lange, bis sich die Umstände ändern. Beim Einzug in die Wohnung wusste er aber, dass er dort nur 3 Monate wohnen bleiben wird, da die Wohnung bereits wieder gekündigt war. Dies spricht für mich gegen die Absicht des dauernden Verbleibs. Allerdings ist für mich keine abschliessende Beurteilung möglich, denn ich kenne nicht den vollständigen Sachverhalt. So könnte er z.B. dann eine Unterstützungswohnsitz begründet haben, wenn er zwar diese Wohnung gekündigt hatte, aber eine andere Wohnung im Kanton Aargau suchte und grundsätzlich im Kanton Aargau wohnen bleiben wollte (diesen Eindruck habe ich allerdings nicht gemäss der Schilderung des Sachverhalts).
Hat der Klient keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau begründet, so ist während des Heimaufenthalts der Aufenthaltskanton für die Unterstützung zuständig (Art.12 Abs. 2 bzw. Art. 21 Abs. 1 ZUG für ausländische Staatsangehörige). Das wäre dann der Kanton Zürich. Anders wäre es nur dann, wenn er direkt nach Auszug im Kanton Aargau ärztlich oder behördlich angeordnet in das Heim, in dem er nun wohnt, eingewiesen worden wäre (Art. 11 Abs. 2 ZUG). Dann wäre der Kanton Aargau zuständig als «Zuweisungskanton».
Sollte der Kanton Aargau doch zuständig sein, so gilt für mich betreffend das Heim folgendes:
Nach § 2a Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsordnung des Kantons Aargau (SPV) sind die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung gemäss Anhang verbindlich. Nach SKOS-RL Kapitel A.4.1 Abs. 8 hat, wer Sozialhilfe bezieht, nach eigenen Kräften zur Verminderung und Behebung der Bedürftigkeit beizutragen.
Dies bedeutet für mich, dass unterstützte Personen verpflichtet sind, die Bedürftigkeit so gering wie möglich zu halten und deshalb ein Heim zu wählen ist, das den Bedürfnissen zwar gerecht wird, aber auch so günstig wie möglich ist. Führt der Aufwand in einem Heim im Kanton Zürich zu Mehrkosten für die Sozialhilfe kann der Umzug in ein den Bedürfnissen gleich gerecht werdendes Heim im Kanton Aargau meiner Ansicht nach verlangt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort helfen zu können.
Freundliche Grüsse