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Haftungsfrage: Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt, aber nicht umgesetzt

Veröffentlicht:
28.11.2022
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

KL (mit VG-Funktion) hat einem MA mündlich zugesichert, dass er nach der Pensionierung noch ein Jahr weiterarbeiten darf. (Bisherige Befugnis jeweils im Budgetrahmen inhaltliche Entscheide über zukünftige MAs selbständig zu fällen) Sein direkter VG habe sich nie konkret gegen eine Weiterbeschäftigung des MA nach der Pensionierung ausgesprochen; habe jedoch die zusätzlichen Stellenprozente im Budget nicht einberechnet und habe nun die Weiterbeschäftigung des MA abgelehnt. Der MA habe bereits Abklärungen mit der PK etc. gemacht und habe dabei eine finanzielle Einbusse erlitten, welche der MA whs. zurückfordern möchte. Der MA habe sich an den Personaldienst gewendet, welcher nun folgendermassen geantwortet hätte:

  • Eine Wahrscheinlichkeit einer Privatklage durch den MA an den VG (aktueller KL) würden sie als gering einstufen
  • Es gäbe keine ordentlich Anschlusslösung für den MA und das Verhältnis werde regulär zum Pensionierungszeitpunkt aufgelöst
  • Und dass AG dem KL den Fehler zuschieben müssten, indem er dem MA die Zusicherung gemacht habe

Frage des KL: Muss ich eine Privatklage durch den MA befürchten? Und hat die Firma nicht die Pflicht, mich zu schützen? (Mit entsprechender Abmahnung, Verwarnung etc., falls er falsch gehandelt hätte mit entsprechender Entlassung) Wer haftet?

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Guten Tag

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Ihre Klientin (KL) arbeitet in einem Unternehmen (U). In diesem U arbeit auch eine Mitarbeiterin (MA). Zwischen MA und U besteht ein Arbeitsvertrag, ebenso zwischen KL und U.

Kl. übt im Unternehmen eine Vorgesetztenfunktion aus. Sie hat in diesem Zusammenhang der MA Zusicherungen in Sachen Weiterbeschäftigung gemacht. Es stellt sich die Frage, ob die MA aus diesen Zusicherungen gegenüber dem U Ansprüche ableiten darf. Hier kommt es sehr darauf an, was Inhalt des Gesprächs war. Es ist aufgrund der vorliegenden Ausführungen (mehr als) fraglich, dass die MA gegenüber dem U einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend machen kann. So oder so wäre nur ein Anspruch gegenüber dem U bestanden, nicht gegenüber der Kl. Zwischen Kl. und MA besteht keine vertragliche Beziehung, die KL ist vielmehr Hilfsperson U. und hat durch ihr Handeln die U verpflichtet.

Wenn es dem MA gelingen würde, einen Anspruch gegenüber dem U durchzusetzen, würde sich die Frage stellen, ob das U. für den entstandenen Schaden auf den Kl. Rückgriff nehmen könnte. Grundlage dafür würde Art. 321e OR bilden. Der Arbeitehmer haftet dem Arbeitgeber für den Sahden, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Art. 321e OR äussert sich zum Sorgfaltsmassstab. Absicht würde vorlliegend wegfallen, ob der Kl. fahrlässig handelt, kommt auf die Umstände an, das kann aufgrund der knappen Sachverhaltangaben nicht entschieden werden.

Hat der Kl. gegenüber interne Vorschriften über den Umfang mit Mitarbeitenden vor der Pensionierung verstossen, so hätte dies Auswirkungen auf z.B. die Mitarbeiterbeurteilung, was je nach Betrieb auch Auswirkungen auf Beförderungen oder Bonuszahlungen hat.

Zu guter Letzt ist noch die Frage zu beantworten, ob der MA auch gegenüber dem KL direkt eine Forderung stellen könnte. Wie erwähnt bestehen zwischen MA und KL keine vertraglichen Verbindungen. Anspruchsgrundlage wäre hier die ausservertragliche Haftung nach Art. 41 ff. OR. Erforderlich für eine erfolgreiche Klage der ausserordentlichen Haftung ist das Vorliegen einer Widerrechtlichkeit, also der Verletzung eines absolut geschützten REchtsgutes. Bei einem wie vorliegend reinen Vermögensschaden, ist dies nicht der Fall. Eine Hafungsklage aus Art. 41 OR von der MA gegenüber dem Kl.  wird deshalb scheitern.

Mit anderen Worten bzw. kurz zusammenfasst: Entscheidend ist, ob die MA aufgrund der Aussagen der KL darauf vertrauen durfte, dass sie (die MA) länger beschäftigt bleibt. Ist dies der Fall, so haftet die U., weil ihr das Verhalten der Kl. angerechnet wird. Die U. könnte in diesem Fall auf die KL Rückgriff nehmen (im Rahmen (Art. 321e OR).

 

Geügen IHnen diese Angaben? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grssen

 

Kurt Pärli