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Haftung für entstandenen Schaden

Veröffentlicht:
09.04.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag
Ich führe eine Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für eine 53-jährige Autistin, die unter starken Handlungsblockaden und permanenten Muskelverkrampfungen leidet. Mit Zuckungen oder plötzlichen Bewegungen muss gerechnet werden. Sie benötigt starke Unterstützung in allen alltäglichen Handlungen und lebt auf einer geschlossenen Abteilung in einer Institution.
Bei einem Transport hat die Verbeiständete einer Mitarbeiterin der Institution die Tasche aus der Hand geschlagen (infolge dieser Muskelverkrampfungen). Dabei ging das Mobiltelefon der Mitarbeiterin zu Bruch.
Meine Klientin ist über die Institution kollektiv privathaftpflichtversichert. Der Selbstbehalt der ist gemäss Auskunft der Institution höher als die Kosten für das Mobiltelefon (640 Franken). Die Institution stellt nun die 640 Franken meiner Klientin in Rechnung.
Ist das korrekt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Susanne Thürig

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Thüring
Für die nachfolgende Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Ihre Klientin nicht Angestellte der Institution ist, sondern "nur" Bewohnerin. Zwischen der Institution und ihrer Klientin liegt also ein Betreuungsverhältnis vor, Rechtliche Grundlage bildet ein Betreuungsvertrag.Allenfalls ist in diesem Vertrag die Frage der Haftung der Klientin für Schäden geregelt, die ein Klient der Institution zuführt..Falls diese Frage nicht geregelt ist, so beurteilt sich die Frage der Haftung danach, ob Ihre Klient seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. So wie Sie den Klienten beschreiben, kann er seine Bewegungen nicht koordinieren und der eingetretene Schaden hätte durch den Klienten gar nicht verhindert werden können.
Worin besteht der Schaden der Institution?
Vorliegend ist einem Mitarbeiterin bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein Schaden enststanden, für den grundsätzlich die Arbeitgeberin aufkommen muss (Zu prüfen ist natürlich auch ein allfälliges Selbstverschulden der Mitarbeiterin). Der Schaden der Institution besteht darin, dass sie der Mitarbeiterin ihren Schaden ersetzen muss.
Die entscheidende Frage lautet nun, ob die Institution von der Klientin den Schaden zurückfordern kann. Soweit der Klientin nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeworfen werden kann, ist dies zu verneinen. Es gehört zum Betriebsrisiko einer Institution im sozialpädagogischen Bereich, dass Bewohner/innen Schäden verursachen und mangels zulässiger Verantwortungszuschreibung von den Bewohnern den Schaden nicht zurückfordern können.
Kurz und gut: Meines Erachtens muss ihre Klientin für den Schaden nicht aufkommen (Kontrollieren Sie aber unbedingt, was im Betreuungsvertrag oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Institution zur Haftungsfrage steht).
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli

Vielen Dank Herr Pärli, für Ihre hilfreichen Ausführungen.
Die Leistungsvereinbarung Heimplatz der Bewohnerin hält fest: "Allfällig durch den Bewohner verursachte Schäden werden in Rechnung gestellt".
Die Institution hat sich aber in der Zwischenzeit korrigiert, dass doch lediglich der Selbstbehalt von 200 Franken geltend gemacht und die restlichen Kosten (460) von der Institution selber getragen werden.