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Gültigkeit Arbeitsvertag nach Änderungskündigung

Veröffentlicht:
17.02.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Pärli

Eine Klientin hat eine Änderungskündigung erhalten und hat diese auf dem Dokument als Letzte unterschrieben, dabei hat sie einen im Vertrag enthaltenden Artikel gestrichen, weil sie damit nicht einverstanden war. Dies war im Herbst 2021. Sie hat nun einen von allen Parteien unterzeichneten Vertrag vor sich mit dem durchgestrichenen Artikel. 

Das HR hat diesen Vertrag nun (2.5 Monate später) für ungültig erklärt. Welcher Vertrag hat nun Gültigkeit? 

Vielen Dank und Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Guten Tag

Vorerst muss unterschieden werden zwischen einer Kündigung und einer Vertragsanpassung. Eine Kündigung ist ein einseitiger Akt, dessen Gültigkeit nicht der Zustimmung der anderen Partei abhängig ist. Eine Vertragsanpassung oder auch ein Aufhebungsvertrag unterliegt den gleichen Voraussetzungen wie der Abschluss eines Vertrages: Es bedarf dafür eines Konsenses im Sinne von Art. 1 OR (Austausch gegenseitig übereinstimmender Willenserklärungen).

Sie erwähnen eine Änderungskündigung: Ich gehe davon aus, dass die Arbeitgeberin vorliegend eine Vertragsanpassung vorschlägt, d.h. der bisherige Vertrag sollte durch einen angepassten Vertrag ersetzt werden. Dieser angepasste Vertrag wurde von der Arbeitgeberin unterzeichnet und in der angepassten Form der Arbeitnehmerin unterbreitet. Diese wiederum ändert einen Passus und unterschreibt den Vertrag. Hier liegt kein Konsens im Sinne von Art. 1 OR vor, denn die Arbeitgeberin hat nicht den gleichen Vertrag wie die Arbeitnehmerin unterschrieben, wenn die Arbeitgeberin nicht mit der von der Arbeitnehmerin vorgenommenen einverstanden ist, ist die Anpassung des Vertrages mangels Konsens nicht zustandegekommen. Das hat zur Folge, dass weiterhin der bisherige Arbeitsvertrag gilt.

Falls in der Vertragsanpassung für die Fall der Nichtannahme der Änderungen durch die Arbeitnehmerin die Kündigung vorgesehen war, kann die Arbeitgeberin diese jetzt aussprechen.

Sinnvollerweise wird in einer Situation wie der vorliegenden nochmals eine Einigung über den strittien Punkt gesucht. Falls die Arbeitgebein dem Anpassungswunsch IHrer Klientin nicht nachkommt, kann sie die Änderungskündigung aussprechen.

Genügen Ihnen diese Auskünfte? Für eine noch präzisere Antwort müsste ich den genauen Text der "Änderungskündigung" bzw. "Vertragsanpassungsofferte" kennen.

Mit Danke für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli