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Grundbedarf beim erweiterten SKOS-Budget

Veröffentlicht:
28.04.2022
Kanton:
Wallis
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Eine Person, die aufgrund fehlender Aufenthaltsbewilligung Nothilfe bezieht, hat einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten. Damit hat die Person eine Aufenhaltsbewilligung beantragt; der Antrag ist hängig.

Darf im erweiterten SKOS-Budget beim Grundbedarf nur Nothilfe berechnet werden oder die Höhe des Grundbedarfs der ordentlichen Sozialhilfe? 

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe (VES, SGS 850.100) müssen Ausländer ohne gültige Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich das Kantonsgebiet verlassen und haben keinen Anspruch auf eine ordentliche oder gekürzte Sozialhilfe. Gemäss Abs. 4 legt das Departement mittels Weisung die Beträge und die Bedingungen für die Gewährung der materiellen Hilfe für Ausländer fest. Leider sind diese aktuell nicht einsehbar, da offenbar Wartungsarbeiten durchgeführt werden. Wie Art. 46 Abs. 3 VES zu verstehen ist, kann aber allenfalls das auf den 1. Juli 2021 ausser Kraft gesetzte Ausführungsreglement zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe (ARGES) geben. Nach Art. 13 Abs. 2 dieses können ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsbewilligung Nothilfe erhalten, sofern sie sich bei der kantonalen Dienststelle für Bevölkerung und Migration melden und von dieser eine Bescheinigung erhalten, sich während der für die Prüfung ihres Gesuches oder für das Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbewilligung benötigten Zeit hier aufhalten zu können.

Daraus erhellt, dass Personen ohne Aufenthaltsbewilligung den Kanton Wallis grundsätzlich verlassen müssen und in den Fällen, in denen sie dennoch im Kanton Wallis verbleiben dürfen, lediglich Anspruch auf Nothilfe haben. Dies muss - zieht man zum Verständnis Art. 13 Abs. 2 ARGES bei - insbesondere auch für die Zeit während der Prüfung des Gesuchs bis zum Entscheid darüber gelten. Genauere Ausführungen dazu lassen sich allenfalls der departementalen Weisung entnehmen, die aktuell aber nicht einsehbar ist.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach

Es geht darum, dass der Klient ein Einkommen erzielt und daraus ein Überschuss resultiert. Nun muss gemäss gesetzlicher Weisung ein erweitertes SKOS-Budget erstellt werden, damit eruiert werden kann, wie lange der Klient mit dem Einkommen leben sollte. Muss in diesem erweiterten SKOS-Budget die Nothilfe eingerechnet werden oder darf der Grundbedarf der ordentlichen Sozialhilfe aufgeführt werden?

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Ergänzungsfrage. Wenn eine unterstützte Person Anspruch auf Nothilfe hat, dann dürfen zur Berechnung, wie lange mit dem erziehlten Einkommen der Lebensbedarf finanziert werden kann, nur die Nothilfeansätze berücksichtigt werden, ansonsten würden alle diejenigen Nothilfebeziehenden, die etwas verdienen rechtsungleich mit denjenigen Nothilfebeziehenden behandelt werden, die nichts verdienen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können. 

Freundliche Grüsse