Guten Tag
Ich habe einen Klienten, dessen beide Töchter mit der Kindsmutter im Kosovo weilten (sie haben beide Pässe CH & K). Dies in derselben Stadt wo auch die Eltern des Kindsvaters leben. Laut Aussage des Klienten, seien die Kinder vor dem Haus seiner Eltern vorbeigegangen und wollten zu den Grosseltern väterlicherseits, was laut meinem Klienten, die Mutter untersagte. Der Klient fragt sich nun, ob die Mutter ein Recht hat die Besuche bei den Grosseltern zu untersagen.
Da es sich nicht um eine Situation in der CH handelt, war ich hier überfragt.
Grüsse und danke für eine Antwort
Diego v.May
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrter Herr von May,
über das kosovarische Familienrecht, sollte es hier überhaupt von Belang sein, kann ich Ihnen im Rahmen der Kurzberatung keine Auskunft geben.
Unklar ist, ob die Mutter und die Kinder in der Schweiz leben, wie alt die Kinder sind, wie die elterliche Sorge geregelt ist und wie das Umfeld funktioniert bzw. ob es sich um zerstrittene Verhältnisse handelt. Ich kann Ihnen deshalb nur ein paar allgemeine Anhaltspunkte geben.
Die Eltern haben sich am Kindeswohl zu orientieren, unabhängig davon, ob sie die gemeinsame elterliche Sorge innehaben oder Alleinsorge besteht.
Nach Art. 301 Abs. 2 ZGB haben die Eltern dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung zu gewähren und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. Sollte der Kontakt mit den Grosseltern dem Kindeswohl nicht widersprechen und realisierbar sein, gibt es keinen Anlass, den von den Kindern gewünschte Kontakt zu verhindern.
Einen Anspruch auf persönlichen Verkehr (Art. 274a ZGB) können Grosseltern haben, allerdings lässt sich dieser nicht alleine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses ableiten; vielmehr müssen die Kontakte dem Wohl des Kindes dienen, sich also für das Kind positiv auswirken (vgl. dazu KUKO ZGB- Michel/Schlatter, Art. 274a).
Ist das Umfeld stark zerstritten und wirken sich die Konflikte auf die Kinder aus, oder stellen sie eine unzumutbare Belastung für die Mutter dar, so sind die Kontakte mit den Grosseltern nicht mit dem Kindesinteresse zu rechtfertigen. Kommt der Mutter die alleinige Sorge zu, so entscheidet sie über die Kontakte und wird nur solche zulassen, die den Kindern zuträglich sind bzw. solche vermeiden, die für die Kinder eine starke Belastung darstellen können. Haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge inne, müssen sie sich in solchen Punkten untereinander verständigen.
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 12.8.2018
Karin Anderer