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Gibt es ein Anspruch auf Entschädigung für einen Teil-Erwerbsausfall, der aufgrund der Unterstützung/Betreuung eines erkrankten Ehepartners entstanden ist?

Veröffentlicht:
17.12.2024
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

In der Beratung entstand folgende Frage: Gibt es ein Anspruch auf Entschädigung für einen Teil-Erwerbsausfall, der aufgrund der Unterstützung/Betreuung eines erkrankten Ehepartners entstanden ist?

Vor ein paar Jahren trat bei der Ehepartnerin eines Klienten eine psychische Erkrankung auf. Durch die Erkrankung wurde die betroffene Ehepartnerin erwerbsunfähig und war auch nicht mehr in der Lage bei der Betreuung der Kinder (schulpflichtig) und der Haushaltsführung zu helfen. Zudem war sie selbst auf Unterstützung und auf die Begleitung zu diversen Terminen durch den Klienten angewiesen. Der Klient hat sich ca. 2 Jahre lang um die Kinder und auch um die erkrankte Ehepartnerin gekümmert. Aufgrund dessen kam es zu etlichen Fehltagen bei der Arbeit. Diese Fehltage wurden vom Lohn abgezogen. Der Klient möchte nun wissen, ob dieser Ausfall geltend gemacht werden kann und ob es eine Entschädigung dafür gibt. Falls ja, ist es möglich diese Entschädigung auch rückwirkend geltend zu machen?

Besten Dank und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Die Notwendigkeit der Pflege/BEtreuung der erkrankten Ehepartnerin(des erkrankten Ehepartners kann unterschiedliche Ansprüche auslösen. Was in diesem Fall zu prüfen wäre:

Zunächst hat gemäss Art. OR der ARbeitgeber für Arbeitsabwesenheiten, in denen Arbeitnehmende ein Familienmitglied oder die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren) betreuen, einen bezahlten Kurzurlaub zu gewähren. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro gesundheitsbezogenes Ereignis und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr (vgl. Art. 329h OR und Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG). Durch Art. 329h OR besteht ein Anspruch auf bezahlten Betreuungsurlaub, unabhängig von der Lohnfortzahlungspflicht bei Unfall oder Krankheit gemäss nach Art. 324a OR:

Grosszügigere Ansprüche können ev. gemäss Arbeitsvertrag/Personalreglement und/oder Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sein. Ev. auch durch Leistungen einer entsprechenden Versicherung des Arbeitgebers für seine Mitarbeitenden. Das wäre im konkreten Fall zu prüfen. Dieser Anspruch besteht seit dem 1.1.2021

Kein Anspruch auf den Erwerbsausfall besteht für diese Konstellation aus der Erwerbsersatzordnung. Jener Anspruch ist nämlich beschränkt, wenn Eltern   ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unterbrechen müssen, um ihr gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen. Wobei dabei weitere Voraussetzungen zu beachten sind. 

Denkbar ist auch, dass ein Ausfall der Haushalts- und Betreuungstätigkeit versichert ist und Leistungen auslöst bei einer Privatversicherung oder einer Zusatzversicherung zur Krankenversicherung.

Zu prüfen ist mit Blick auf zukünftige mögliche AHV- und IV-Ansprüche, ob eine Meldung bei der Ausgleichskasse/SVA möglich ist für Betreuungsgutschriften für die betreuende Person. Dafür muss die betreute EhepartnerIn oder Person in Lebensgemeinschaft aber mindestens eine anerkannte (IV) leichte Hilflosigkeit aufweisen.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot