Zum Inhalt oder zum Footer

Gewinnungskosten EL

Veröffentlicht:
02.05.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

 

Ich habe gerade mehrere zusammenhängende Fragebn, da die Gewinnungskosten ja in der WEL nicht so sehr ausführlich geregelt sind.

Frau A wird für die Fahrt zur Arbeit von einem Familienmitglied ein Auto zur Verfügung gestellt. Der Arzt bestätigt ihr, dass sie nicht mit dem öV reisen kann.

Kann sie jetzt einfach das Kilometergeld von Fr.  0.70 / km bei den Gewinnungskosten einsetzen?

Oder bräuchte sie dafür einen Vertrag, dass ihr das Familienmitglied den PW gegen eine Entschädigung überlässt?

 

Der Vater von Herrn B möchte diesem sein altes Auto schenken.

Gehe ich recht in der Annahme, dass ein solches Geschenk EL-technisch nur eine Vermögenszunahme, nicht aber ein Einkommen darstellt?

Und würde bei der Vermögensberechnung der EL einfach der aktuelle Steuerwert übernommen?

 

Herr C fährt aus Bequemlichkeit mit einem PW zur Arbeit.

In Kanton X wird ihm trotzdem ein Abo des öV als Gewinnungskosten angerechnet.

Kanton Y sagt nein, wir berücksichtigen nur etwas, wenn der öV wirklich genutzt wird. (Oder halt Autospesen bei Vorliegen eines entsprechenden Arztzeugnisses.)

Liegt diese unterschiedliche Praxis wirklich in der Hoheit der einzelnen Kantone?

 

freundliche Grüsse,

M. Blindow

Frage beantwortet am

Daniel Schilliger

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Blindow

Bitte entschuldigen Sie die lange Wartezeit. Wir hatten so zusagen einen Osterschau in der Abarbeitung der Fragen.

Gemäss Art. 11a ELV  werden vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten abgezogen. Kosten eines privaten Fahrzeuges können nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Arbeit des Versicherten stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Ziffer 3423.04). Für die Höhe der Kilometerentschädigung wird auf die Regelung der direkten Bundessteuer verwiesen. Diese finden sich in der Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1).

In der ELV steht ausdrücklich, dass die Gewinnungskosten ausgewiesen sein müssen. Bei den geschilderten Fallbeispielen steht die Beweisproblematik (ausgewiesen) im Vordergrund.

Wird ein Auto gratis zur Verfügung gestellt, gibt es meines Erachtens keine Gewinnungskosten. Anders wär‘s bei einem Vertrag und effektiven - also ausgewiesenen - Zahlungen.

Das geschenkte Auto ist ein Vermögenszuwachs in der Höhe des Verkehrswerts (festzulegen mit z.B. Auto Comparis oder Einschätzung eines Experten oder einer Expertin).

Das dritte Beispiel knüpft an der Frage an, wann Gewinnungskosten ausgewiesen sind. Die geschilderte Praxis der beiden Kantone muss sich nicht wiedersprechen. Beiden geht es darum nur Kosten zu berücksichtigen, die tatsächlich entstanden sind. Bei einem Abo kann der Beweis nicht direkt erbracht werden, also empfehle ich mit der EL zusammen auszuhandeln, in welcher Form dieser Beweis erbracht werden kann (Bestätigung Zugbegleitung, Arbeitgeber, Zeugen etc.?). Hier gibt es kantonale Unterschiede. Ohne solche Belege wird es schwierig wie ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich (ZL.2016.00025) zeigt, wonach es im konkreten Fall korrekt war nur Einzeltickets, nicht aber das Abo zu vergüten. Andererseits kann man geltend machen, dass das Lösen eines Abo’s anstelle von Einzeltickets der Schadenminderungspflicht entspricht.

Freundlicher Gruss

Daniel Schilliger