Guten Tag liebes Expertenteam
Ich gelange mit einer Frage bezügliche Einnahmen in der Sozialhilfe an Sie. Ein Klient investiert Fr. 200.- im Online Casino. Mit diesen Fr. 200.- erwirtschaftet er Fr. 500.-. Nun werden ihm seitens der Sozialhilfe der Gewinn in Abzug gebracht, was auch verständlich ist. Meine Frage dazu ist nun, ob der Einsatz welcher zum Gewinn geführt hat, nicht in Abzug gebracht werden muss? In diesem Beispiel die Fr. 200.-, was zu einer Reduktion von Fr. 300.- in der wirtschaftlichen Sozialhilfe führen würde.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:
Im Kanton Graubünden bemisst sich die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien (SKOS-RL) und den dazugehörigen Praxishilfen in der aktuellen Fassung soweit die Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz nichts Abweichendes bestimmen (Art. 1 ABzUG GR). Gemäss SKOS-RL A.3 (Prinzipien der Sozialhilfe) Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, wenn eine Person sich nicht selbst helfen kann, und auch von Dritten keine oder nicht rechtzeitig Hilfe erhält. Es besteht kein Wahlrecht zwischen vorrangigen Hilfsquellen und der Sozialhilfe (Prinzip der Subsidiarität). Bei der Bemessung der finanziellen Leistungen der Sozialhilfe sind deshalb alle verfügbaren Einnahmen zu berücksichtigen (SKOS-RL D.1 Abs. 1). Gemäss den Erläuterungen zu SKOS-RL D.1 Abs. 1 gehören zu den Einnahmen alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen. Nach SKOS-RL 6.3 Abs. 1 können die Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Integrationsprogrammen und das Leisten von Freiwilligenarbeit mit Mehrkosten verbunden sein, die nicht im GBL enthalten sind. Diese sind zu übernehmen, wenn die Tätigkeit den Zielen der Sozialhilfe dient. Im Umkehrschluss kann daraus gefolgert werden, dass sämtliche Aufwendungen/Mehrkosten, die zur Erlangung von Einnahmen getätigt werden, die nicht den Zielen der Sozialhilfe dienen, nicht zu übernehmen bzw. nicht zu berücksichtigen sind. Es stellt sich deshalb die Frage, ob das Glücksspiel den Zielen der Sozialhilfe dient. Dies ist meiner Meinung nach zu verneinen, denn das Glücksspiel fördert weder die berufliche noch die soziale Integration. Zudem wird insgesamt meist mehr Geld investiert, als Gewinn erzielt wird.
Meiner Ansicht nach ist daraus zu schliessen, dass die im Glücksspiel investierte Summe nicht vom Gewinn abgezogen werden darf und der ganze Gewinn, hier Fr. 500.--, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips als Einnahme anzurechnen ist.
Ich hoffe, Sie mit dieser Antwort unterstützen zu können.
Freundliche Grüsse
Anja Loosli Brendebach