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Geschäftsaufgabe nach erfolglosen Verkaufsverhandlungen; Auswirkungen auf die EL

Veröffentlicht:
25.09.2025
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Herr erreicht im Sommer 2026 Referenzalter. Aufgrund der langjährigen Selbständigkeit wird dieser nur die AHV erhalten. Ehefrau erhält bereits eine AHV-Rente.
Er macht sich nun Gedanken über seine Zukunft, es stellt sich insbesondere die Frage, ob mit einem EL-Anspruch gerechnet werden kann.
Die finanziellen Prognosen werden entscheidend sein ob er seinen Ruhestand antreten kann.
Er möchte das Geschäft (Einzelunternehmen) grundsätzlich verkaufen, fand bislang keinen Käufer, er ist wenig zuversichtlich jemanden zu finden.
Welche Auswirkungen hat die Geschäftsaufgabe in der Berechnung EL, wenn er dieses nicht veräussern kann sondern lediglich aufgrund der Pensionierung schliesst? Droht ggf. Anrechnung von Verzichtsvermögen? Welcher Nachweis müsste gegenüber der EL erbracht werden, dass die Verkaufsverhandlungen scheiterten und von Verzichtsvermögen abgesehen würde?
Wie verhält es sich wenn er das Geschäft verkaufen kann aber der Verkaufspreis nicht dem Wert gemäss Steuerveranlagung entspricht? Was wären Gründe allfälliges Verzichtsvermögen zu senken oder gänzlich zu verhindern?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage.

Grundsätzlich wird nämlich bei Vorliegen eines Vermögens, zum Beispiel in Form einer Unternehmung, welches dann wegfällt, vermutet, dass ein Verzicht darauf vorliegt. Und entsprechend würde das Vermögen dann als Verzichtsvermögen angerechnet. Sowohl bzgl. der Vermögensschwelle (Art. 9a ELG), als auch, wenn die Vermögensschwelle unterschritten wird, für einen Vermögensverzehr, der dann bis auf einen Freibetrag mit anderen Einkommen  von den zu berücksichtigenden Ausgaben - und somit von der Leistung von EL - abgezogen wird. 

Mit Blick auf die Verhinderung eines allfälligen Verzichtsvermögens ist entscheidend, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als belegt gilt, dass ein Verlust von Vermögen NICHT freiwillig war. 

Soll das Unternehmen verkauft werden, so müsste die Gegenleistung mindestens 90% des realen Wertes gemäss den steuerlichen Grundsätzen (Art. 17a ELV) ausmachen, damit nicht von einem Verzicht auszugehen ist (Art. 17b lit. a ELV).

Muss ein Verkauf vorgenommen zu einem tieferen Wert oder wird das Geschäft aufgegeben, weil kein Käufer, bzw. Nachfolger gefunden wird, so sind die umfassenden Verkaufsbemühungen (und die Notwendigkeit, zu einem tieferen Kaufpreis zu übergeben), bzw. die Umstände der Geschäftsaufgabe möglichst gut zu dokumentieren und dann sicher aufzubewahren für den Fall eines späteren EL-Antrags.  Z. B. entsprechende Korrespondenz, Emails, Telefonübersicht mit möglichen Käufern, Beratungen, Verkaufsdokumentation etc.)

Die entsprechende Dokumentation wäre dann am besten direkt mit dem EL-Antrag einzureichen. 

Gelingt das, so stehen die Chancen gut, dass genügend belegt werden kann, dass kein Verzicht vorlag. 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot