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Genossenschaftsbeitrag

Veröffentlicht:
27.05.2026
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

 Eine Klientin, alleinerziehend mit zwei kleinen Kindern und mit abgeschlossener Ausbildung, möchte in eine grosse, genossenschaftlich organisierte Wohngemeinschaft eintreten. Sie müsste dafür einen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von CHF 36'000 bezahlen. Der Vater der Kinder (den wir nicht unterstützen) wäre bereit, ihr das Geld als Darlehen zu geben (er hat geerbt). Bei einem Auszug, so sagt die Klientin, bekäme sie bzw. der Vater den vollen Betrag zurück.

Müssen wir der Klientin davon abraten bzw. den Betrag als Vermögen anrechnen, falls sie den Genossenschaftsbeitrag vom Kindsvater bekommt? Oder können wir uns auf den Standpunkt stellen, dass dies eine zweckgebundene Einnahme ist, die wir nicht anrechnen müssen?

 Danke für Ihre Einschätzung.

 

Frage beantwortet am

Elena Schneider

Expert*in Sozialhilferecht

Grundsätzlich gilt, dass Freiwillige Unterstützungsleistungen, die unterstütze Personen von Dritten erhalten, der Sozialhilfe vorgehen und im Budget als Einnahmen anzurechnen sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen und Zuwendungen, die dem Zweck der Zuwendungen nicht entsprechen (Art. 9 Abs. 2 SHG BE und Art. 23 Abs. 2 SHG).

Fraglich ist hier, wie die Zuwendung einzuordnen ist. Im Grunde geht es, ähnlich wie bei einer Mietkaution, um ein Einbringen von finanziellen Mitteln, damit man sich in eine meist günstige Genossenschaftswohnung einmieten kann. Das Geld für den Genossenschaftsbeitrag hat zudem einen ähnlichen Sinn wie das Mietzinskonto, auch hier können Forderungen abgezogen werden, wenn solche gegenüber den ausscheidenden Mietendenden bestehen.

Das Berner Handbuch BKSE befasst sich nicht mit den Genossenschaftsanteilen. Die SKOS Richtlinien führen lediglich aus, dass bei Bedarf und wenn eine Garantieerklärung nicht ausreicht, ausnahmsweise eine Sicherheitsleistung gewährt werden kann (SKOS-RL C.4.3 Erläuterungen a). Wenn eine Person den Genossenschaftsbeitrag nicht ausrichten kann, gibt es z.B. auch Stiftungen, die Unterstützung beim Kauf von Genossenschaftsanteilscheinen bieten. Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass es im Ermessen der Sozialhilfeorgane liegt, ob eine solche Sicherheitsleistung gewährt bzw. genehmigt wird. Dass das Geld vom Vater der Kinder stammt, ist aus meiner Sicht kein Ausschlusskriterium. Wichtig scheint mir sicherzustellen, dass ihm das Geld nach Auszug der Mietenden wieder direkt zukommt. 

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es grundsätzlich möglich ist, dass der Vater das Geld für die Genossenschaftsanteile bringt.

Auch wenn es eher um eine Sicherungsleistung geht, würde ich trotzdem die Bestimmungen zu den Zuwendungen Dritter noch in die Ermessensabwägung mit einbeziehen. Der Betrag für die Genossenschaftsanteile ist aus meiner Sicht eher hoch. Daher ist sicherzustellen, dass mit der Wohnung nicht indirekt eine Finanzierung von Luxus, den sich eine armutsbetroffene Person ohne Unterstützung nicht leisten könnte, ermöglicht wird. Daher scheint mir für die Beurteilung wichtig, dass die Miete für die Wohnung innerhalb der Mietzinsrichtlinie liegt bzw. wenn dann nur minimal darüber liegt. Mit einer Genossenschaftswohnung soll ja gerade günstigeres Wohnen ermöglicht werden. Damit würde das eingebrachte Geld dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen.

Zudem würde ich noch abklären, ob die Zahlung des Geldes durch den Vater einen negativen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Vaters haben könnte und ob die Unterhaltspflicht korrekt berechnet ist. Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen zu decken, ausnahmsweise kann das Vermögen zurückgegriffen werden, wenn die Mittel zur Deckung des Unterhalts nicht ausreichen (vgl. BGer 5A_582/2018, E. 6.1.1). Wenn z.B. offene Unterhaltszahlungen vorliegen würden, sollten diese zuerst gedeckt werden.