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Gemeinde weigert sich Grundstücksgewinnsteuer zu übernehmen

Veröffentlicht:
01.06.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herrn
Ich führe eine Vertretungsbeistandschaft über ein hochdementes Ehepaar, welches im Heim lebt. Aufgrund eines grossen Vermögensverzicht bekommt das Ehepaar keine EL und ist deshalb auf WSH angewiesen. Das Ehepaar besitzt eine Garage, welche ich verkaufen muss um die Fürsorgeschulden zu begleichen bzw. hat die Fürsorgebehörde den Kaufpreis schon vorgestreckt, damit offene Heimrechnungen bezahlt werden konnten. Der Kauf wurde nach den Richtlinien der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz abgewickelt und der Verkauf als genehmigungspflichtiges Geschäft von der Kesb bewillig. Der Kaufpreis beträgt Fr. 40'000.00 und die Gemeinde, die die WSH leistet ist der meistbietende Käufer. Nun fallen noch Fr. 550.00 Grundstücksgewinnsteuer an, die bezahlt werden müssen, bevor die Grundbuchanmeldung gemacht werden kann. Die Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass die Grundstückgewinnsteuer von Vermögen (insgesamt Fr.3600.00) des Ehepaars bezahlt werden soll. Zu dem möchte die Gemeinde die Hälfte von den Notariats- und Grundbuchgebühren zurückhaben, obwohl in der öffentlichen Beurkundung festgelegt ist, dass die Käuferschaft diese Kosten übernimmt.
Wer muss nun welche Kosten übernehmen?
Herzlichen Dank für Ihre Auskunft.
Martin Rühl

Frage beantwortet am

Anja Loosli Brendebach

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr Rühl
Ich möchte mich entschuldigen, dass Sie eine Woche auf eine Antwort warten mussten.
Ihre Fragen kann ich folgendermassen beantworten: Gemäss Paragraf 104 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz unterliegen Gewinne aus der Veräusserung eines Grundstücks der Gewinnsteuer. Ein Verkauf stellt eine Veräusserung dar. Steuerpflichtig ist diejenige Person, die das Eigentum veräussert. In dem von Ihnen geschilderten Fall ist dies das von Ihnen betreute Ehepaar. Es ist deshalb richtig, dass die Gewinnsteuer von dem von Ihnen betreuten Ehepaar bezahlt werden muss. Ob die Höhe der Gewinnsteuer richtig berechnet wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.
Dagegen erachte ich es als klar vertragswidrig, wenn die Gemeinde die Hälfte der Notariats-und Grundbuchgebühren von Ihren Klienten verlangt, wenn etwas anderes im Vertrag vereinbart würde. Diese Forderung der Gemeinde muss von Ihnen deshalb nicht erfüllt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiterzuhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach