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Gegenseitige Einsicht in das Klientensystem zwischen Sozialdienst und Mandatsdienst

Veröffentlicht:
24.06.2025
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Guten Tag

Ich möchte mich erkundigen, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen aussehen, wenn der Mandatsdienst und der Sozialdienst auf dasselbe Klientensystem zugreifen und gegenseitige Einsicht in die Klientendokumente haben.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Datenschutz, Persönlichkeitsschutz und Haftung

Guten Tag!

Der Mandatsdienst mit seinen Aufgaben im Kindes- und Erwachsenenschutz hat andere Aufgaben als die Fachpersonen, die für die Sozialhilfe die Anspruchsvoraussetzungen dafür prüfen und das Sozialhilferecht anwenden (persönliche Hilfe, Mitwirkungspflichten, Schadenminderung, Subsidiarität, Rückerstattung etc.)

Jede Stelle und ihre Mitarbeitenden darf gemäss der anwendbaren kantonalen Datenschutzgesetzgebung und weiterer Spezialnormen im Sozialgesetz und in den Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutz nur insoweit auf die Datensätze zugreifen, als dies für die Tätigkeit geeignet und notwendig ist. 

In technischer Hinsicht muss auf der Basis der Datenschutzgesetzgebung zur Sicherung der Qualität der Daten und zur Vermeidung von unberechtigten Zugriffen sichergestellt sein, dass protokolliert wird, wer wann wie zugreift und die Daten ev. bearbeitet (Datenzugriffskontrolle).