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GA für behinderte Menschen im Pensionsalter

Veröffentlicht:
24.01.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ich arbeite auf einer Beratungsstelle für sehbehinderte und blinde Menschen. Wir haben nun festgestellt, dass die Handhabung bezüglich dem GA für Menschen mit Behinderung nicht überall gleich gehandhabt wird, wenn diese im Pensionsalter sind.

Ausgangslage:

  • Für den Bezug des GAs für behinderte Personen benötigt es einen IV-Ausweis.
  • Das Jahres-GA für behinderte Personen 2. Klasse kostet CHF 400 weniger als dasjenige für Senioren.
  • Wir haben nun festgestellt, dass die SBB auch behinderten Menschen im AHV-Alter GA's für behinderte Personen ausstellt, sofern diese einen IV-Ausweis vorlegen.
    Nur handhaben das nicht alle IV-Stellen mit der Ausgabe des IV-Ausweises im AHV-Alter gleich: es gibt welche die haben einen"HE-Ausweis" kreiert, andere geben IV-Ausweise aus, andere bieten keine Hand...

Die Fragen sind nun folgende:

  1. Gibt es einen Rechtsanspruch, dass mit der HE auch im Pensionsalter ein GA für Personen mit Behinderung bezogen werden kann?
  2. Macht es einen Unterschied, im Sinne von Besitzstandswahrung, ob die Behinderung bereits vor der Pensionierung bestand und man ein GA für behinderte Personen besass?
  3. Gibt es im Pensionsalter einen Anspruch der geltend gemacht werden kann von der IV-Stelle einen "IV-Ausweis" bzw. eine "HE-Bestätigung" zu erhalten, damit ein GA für Personen mit Behinderung bezogen werden kann?

Besten Dank für die Beantwortung.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Tatsächlich fehlen im heutigen Recht eindeutige Rechtsgrundlagen dafür, dass die IV-Stellen einen IV-Ausweis ausstellen für Personen, die nicht eine IV-Rente, sondern etwa eine Hilflosenentschädigung (HE) beziehen (Kinder, Erwachsenen, Personen im AHV-Alter).

Ein solcher Ausweis dient dem Beleg für Begünstigungen unterschiedlicher Art bei privaten Institutionen und etwa auch bei der SBB.

Auf eine parlamentarische Anfrage hatte der Bundesrat bestätigt, dass ein solcher IV-Ausweis bei Bezug einer HIlflosenentschädigung auch ausgestelt werden muss, wenn jemand eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht, nicht nur für Beziehende einer IV-Rente.

Allerdings ist dafür nach der geltenden Praxis ein spezifisches Gesuch notwendig und ist die Praxis nciht einheitlich. Insbesondere bei HE-Bestätigungen für Personen, die im AHV-Alter sind.

Mit Blick auf Ihre Fragen ist materiellrechtlich vom Sinn und Zweck her bei Personen im AHV-Alter relevant, ob die Hilflosigkeit invalidiätsbedingt ist. Ob also die Hilflosenentschädigung im Rahmen eines Besiztstandes bezogen wird.

Die Praxis hierzu ist aber uneinheitlich und eine klare Gesetzesgrundlage besteht nicht. 

Im Moment kann gegenüber den IV-Stellen auf die Antwort des Bundesrates zur Motion 13.3084 (Lohr) verwiesen werden, um in solchen Fällen eine HE-Bestätigung erhältlich zu machen.

Im Übrigen kann ich Sie darauf hinweisen, dass eine Motion von NR Lohr an den Bundesrat vom Parlament überwiesen wurde, die den Bundesrat beauftragt, in dieser Sache der HE-Bestätigungen eine klare Gesetzesgrundlage zu schaffen, damit die Praxis vereinheitlicht wird. 

Vgl. Motion 20.3691 Lohr mit Hinweisen auf das genannte Geschäft 13.3084:

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203691 

Hier ist also in den nächsten Monaten zu erwarten, dass klärende Regelungen seitens des Bundesrates vorgeschlagen werden.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot