Guten Tag.
Ich betreue einen Klienten im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Der Klient wird im Juli 2019 63 Jahre alt und müsste sich gemäss unserer Handhabung auf dem Sozialdienst frühpensionieren lassen.
Der Klient hat bei der IV noch ein hängiges Verfahren. Wir haben letzten Herbst ein erneutes Gesuch bei der IV gestellt und versuchen dort eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend zu machen.
Nun stellt sich bei uns im Team die Frage, ob wir vom Klienten trotzdem fordern dürfen, dass er sich frühpensionieren lässt oder ob wir ihm damit nicht grosse Nachteile aufbürden? Wir würde die IV bei einer allfälligen Frühpensionierung reagieren? Ist sie trotzdem noch verpflichtet das Verfahren ordnungsgemäss abzuschliessen und allfällige Leistungen zu sprechen, obwohl ja klar ist, dass der Klient so oder so nicht mehr arbeitstätig sein wird?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren
Entscheidend ist, dass das Gesuch um Leistungen der IV (nicht nur die Meldung zur Früherfassung) VOR dem Zeitpunkt des AHV-Vorbezuges erfolgt.
In diesem Fall bleibt im Fall einer nachträglichen Zusprache von Renten, Hilflosenentschädigungen
und Hilfsmitteln nach IVG der Besitzstand gewahrt. Vgl. BGE 107 V 76.
Einem AHV-Vorbezug steht also nichts im Wege, wenn zuvor das IV-Gesuch eingereicht wurde.
Sollte im Nachhinein die IV-Rente zugesprochen werden, kann der AHV-Vorbezug rückgängig gemacht werden.
Falls auch ein BVG-Vorbezug stattfinden soll, ist aber die Möglichkeit einer Rückgängigmachung bei nachträglicher Zusprache einer IV-Rente schwierig und abhängig vom Reglement bzw. der Kulanz. Dies sollte mit der Pensionskasse besprochen werden.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot
Guten Tag Peter
Besten Dank für deine Rückmeldung, welche mich durchaus weiterbringt.
lieber Gruss Fabienne