Guten Tag. Ein Klient wurde in der Zeit 2011 bis 2016 sozialhilferechtlich unterstützt. Die Unterstützungsleistungen ab November 2013 konnten rückwirckend im Jahr 2016 vollständig mit IV/EL Leistungen verrechnet werden. Der offizielle Fallabschluss erfolgte im August 2016. Nun ist der Klient an einer grösseren Erbschaft beteiligt, welche eine Rückforderung der ganzen noch offenen Sozialhilfeunterstützung vor der Zeit des IV Anspruches auslöste. Ich bin der Meinung dass für die 10 jährige Rückerstattungsfrist nicht der FAllabschluss (August 16) sondern die effektiven Daten der offenen Ausstände bei der Sozialhilfe (also Oktober 2013) gelten müsste. Liegen wir da richtig oder ist es richtig, dass auf Grund des bis August 16 laufenden Dossiers die Rückerstattungspflicht greifft?
Danke für Ihre Hilfestellung.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
Für die Fragen der Verjährung und Verwirkung von Rückerstattungsforderungen auf Grund eines nach Bezug der Sozialhilfe erfolgten Vermögensanfalles (wie in casu durch eine Erbschaft) ist primär das kantonale Sozailhilferecht anwendbar. Im vorliegenden Fall also dasjenige des Kantons Solothurn.
Anwendbar ist dabei § 15 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn (BGS 831.1). Demgemäss verwirkt die Pflicht zur Rückerstattung nach zehn Jahren seit der letzten Leistungszahlung.
Ausnahmen bestehen grundpfandlich sichergestellt Ansprüche, Fälle gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG für den Sozialversicherungsbereich. Sonderregeln gelten gemäss § 15 SG weiter für Fälle, wo strafbare Handlungen zu einer Rückerstattung führen, oder wo sich Fragen der Rückerstattung nach dem Tod der sozialhilfebeziehenden Person stellen . Keine dieser Ausnahmen und Spezialfälle trifft in Ihrem Fall zu.
Entscheidend für den Beginn der 10jährigen Verwirkung einer allfälligen Rückerstattung ist nicht der formale Fallabschluss, und auch nicht die Frage, wann gemäss der Buchhaltungsdaten noch offene, noch nicht verrechnete Ausstände bestehen.
Sondern gemäss § 15 Abs. 1 ist relevant, wann die letzte Leistungszahlung erfolgte. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die 10jährige Frist der Verwirkung eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs wegen Vermögensanfall.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot