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Frist für Einreichung Krankheitskosten bei rückwirkender Zusprache einer IV-Rente

Veröffentlicht:
26.02.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren
Sehr geehrter Herr Mösch
Ein Klient erhielt rückwirkend per 1. Juni 2015 die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Es stellt sich uns nun die Frage bei der Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und entsprechender Gutheissung des Gesuchs – per wann die Krankheitskosten eingereicht werden können. Können diese ausnahmsweise rückwirkend ab 1.6.2015 eingereicht werden? Oder erst ab Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV? Die Bestimmung, resp. der Grundsatz von ELKV 2 ist uns bekannt.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Barbara Zoppi

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Zoppi
Ich gehe davon aus, dass ihre Frage im Kanton Zürich spielt. Ansonsten bitte ich Sie mir den relevanten Kanton anzugeben
Insoweit gilt nämlich neben dem ELG und der ELV als Bundesrecht auch die kantonale Regulierung zu den EL bzw. Zusatzleistungen - wie die EL und kantonale bzw. kommunale Zuschüsse im Kanton Zürich heissen - anwendbar.
Gemäss Art. 15 ELG (die von Ihnen erwähnten ELKV ist seit dem 1.1.2008 nicht mehr anwendbar) werden Krankheits- und Behinderungskosten vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird. Gleichzeitig müssen die Kosten entstanden sein in einem Zeitabschnitt, während dem die antragstellende Person die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 ELG erfüllte. Also die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug von EL (IV- oder AHV-Rente oder HE, Mindestalter etc.) müssen dann erfüllt gewesen sein, nicht aber unbedingt ein Anspruch auf jährliche EL wegen eines Ausgabenüberschusses bestanden haben.
Hinsichtlich dieses massgebenden Zeitpunkts besagt § 5 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV), LS 831.31, Folgendes:
§ 5. 1 Bei der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten wird auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abgestellt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.
2 Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, auf das Datum der Rechnungstellung abzustellen. Nicht darauf abgestellt werden darf, wenn
a.die jährliche Ergänzungsleistung für die berechtigte Person oder für einzelne Familienangehörige dahinfällt,
b.die berechtigte Person aus dem Kanton wegzieht oder in den Kan¬ton zuzieht und der andere Kanton auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abstellt.
Das bedeutet für Ihren Fall, dass die früher entstandenen Kosten eingereicht werden können spätestens 15 Monate nach Rechnungsstellung, grundsätzlich unabhängig davon, ob sie früher ab 1.6.2015 entstanden sind.
Ich hoffe, Ihnen diese Angaben.
Peter Mösch Payot