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Fremdplatzierung Kind: Ist für das Kind bei der EL eine eigene Berechnung zu machen (sozialhilferechtliche Aspekte der Anfrage)

Veröffentlicht:
15.10.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Ausgangslage:
-Kind mit Beistandschaft 
-Mama mit Beistandschaft (u.a. Vertretungsbeistandschaft bezüglich Einkommens- und Vermögensverwaltung, Verkehr mit Behörden, Ämter, Sozialversicherungen etc.) bezieht eine IV-Rente (SVA GR) und EL
-Kind bezieht IV-Kinderrente (aufgrund IV-Rente Mutter) und ist in der EL-Berechnung der Mama
-Kind ist seit dem 21.10.2020 in einem Heim platziert
-Finanzierung Heimkosten bisher über wirtschaftliche Sozialhilfe
-Meldung bei der SVA GR wegen der Platzierung. Daraufhin wurde zuerst verfügt, dass das Kind nicht mehr in der Berechnung der Mutter aufgeführt wurde. Anschliessend eine neue Verfügung, welche dies revidierte und das Kind wieder in die Berechnung aufnahm.
-Aufgrund der Schwierigkeiten auch betr. Berechnung des Elternbeitrages (wirtschaftliche Sozialhilfe) wurde ein Antrag zur Erweiterung der Beistandschaft des Kindes in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung eingeleitet. Die Beistandschaft wurde nun angepasst.
-Es erfolgte eine Anfrage an die SVA GR betreffend Anpassung der Auszahlung. Diese teilte mit, dass die Auszahlung nicht gesplittet werden könne.

Offene Fragen:
-Das Kind ist jedes zweite Wochenende sowie einen Teil der Ferien bei der Mama.
-Wer hat die Kosten des Heimes zu übernehmen? Über EL oder wirtschaftliche Sozialhilfe?
-Was ist in Bezug auf die Berechnung des Elternbeitrages zu beachten?
-Was ist in Bezug auf die Einkommen (IV-Kinderrente und Anteil EL) zu beachten?
-Gibt es weitere wichtige rechtliche Grundlagen, welche zu berücksichtigen sind?

Anmerkung der Moderation: die sozialhilferechtlichen Fragen werden im Bereicht Sozialhilferecht beantwortet.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ergänzend zum sozialhilferechtlichen Teil Ihrer Frage, die im Forum Sozialhilfe beantwortet ist, kann ich hier kurz auf die EL-rechtliche Thematik eingehen.

Namentlich wird hier die Frage beantwortet, wie die EL-Berechnung korrekterweise erfolgen muss in einer Konstellation eines Kindes, für welches zur IV-Rente der Mutter eine IV-Kinderrente gewährt wird. Wobei das Kind nicht bei der Mutter wohnt, sondern in einem Heim platziert ist.

Zudem wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Drittauszahlung möglich ist.

a) Wohnt ein Kind, für welches eine IV-Kinderrente gewährt wird, nicht bei den Eltern, sondern etwa in einer Pflegefamilie oder in einem Heim, so muss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das Kind gesondert berechnet werden (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV). Im vorliegenden Fall gehe ich davon aus, dass das Kind in einem solchen Heim gemäss Art. 25a ELV lebt.

Es scheint also, dass im vorliegenden Fall die EL zu Unrecht eine gemeinsame Berechnung, wie wenn das Kind mit der Mutter zusammenleben würde, vorgenommen hat.

b) Für die gesonderte Berechnung bei Kindern, für die eine IV-Kinderrente gewährt wird, und die im Heim leben, sind weiter zu beachten

aa) die Vermögensschwelle von CHF 100000 bei Kindern, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben (WEL Rz. 3143.04)

bb) eine Quote vom Vermögen über CHF 15000 als Einkommen angerechnet wird

cc) für die anrechenbaren Ausgaben kommt für das Kind die Heimrechnung zur Anwendung. Also die Tagestaxen für den Aufenthalt und der Betrag für die persönlichen Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG). Ist die Institution, in der das Kind lebt, nicht als Heim im Sinne der bundes- und kantonalrechtlichen Regeln anerkann, so kann es sein, dass eine tiefere Tagestaxe nach kantonalen Regeln zur Anwendung gelangen (BGE 142 V 407).

dd) Anzurechnen sind auch die behördlich oder gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge (siehe WEL Rz. 3491.01ff.) oder dann die Einkommen der Elten, soweit diese deren eigener ordentlicher Unterhaltsbedarf (und der der übrigen unterhaltsberechtigten Familienmitglieder) übersteigen (Art. 7 Abs. 2 ELV).

ee) Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu raten, nochmals bei der SVA zu intervenieren und eine neue korrigierte Verfügung zu verlangen. Dabei sind die Grundlagen der Fremdplatzierung des Kindes gut auszuweisen.

c) Es gilt allerdings zu beachten, dass das Kind nicht berechtigt ist, im eigenen Namen einen Anspruch auf EL zur IV-Kinderrente zu stellen.

Vielmehr sind die IV-Rentenberechtigte (hier die Mutter) berechtigt. Oder dann für sie deren gesetzlicher Vertreter (z.B. ein Beistand mit entsprechendem Mandat), der Ehegatte der Mutter, die Eltern oder Grosseltern, die Kinder oder Enkel, die Geschwister oder Drittpersonen/Behörden, welche wegen der fürsorgerischen Betreuung die Auszahlung an sich verlangen können (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 ELV i.V.m Art. 67 Abs. 1 AHVV und Art. 20 Abs. 1 und Art. 22 ATSG). Das kann hier namentlich eine Beiständin der Mutter (mit entsprechendem Mandat) oder die Sozialhilfe sein, weil sie Vorleistungen gewähren musste.  

Zu verlangen ist namens der Mutter erstens eine wiedererwägungsweise Anpassung und Auszahlung per 2021 und zweitens eine entsprechende Verfügung per 2022. Im Zweifel ist gegen eine Abweisung eine Einsprache zu prüfen.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot