Sehr geehrte Damen und Herren
Unsere Frage ist folgende:
Der ehemalige SH-Klient ist im Jahr 2010 verstorben. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen belaufen sich per heute auf CHF 33’268.50. Seine Ehefrau, welche einen Sohn aus erster Ehe hatte, ist im Jahr 2022 ebenfalls verstorben. Der Stiefsohn ist heute 59 Jahre alt und lebt weiterhin in unserer Stadt.
Vor Kurzem wurde das Sozialamt von der Zentralstelle 2. Säule BVG kontaktiert mit der Bitte, mit zwei Freizügigkeitseinrichtungen des verstorbenen SH-Klienten Kontakt aufzunehmen und allfällige Ansprüche geltend zu machen, da bis heute nicht beanspruchte Guthaben bestehen.
Da die beiden Freizügigkeitsguthaben bekanntlich nicht in den Nachlass fallen, kann das Sozialamt den Stiefsohn – selbst wenn dieser aus den Freizügigkeitskonten begünstigt werden sollte – nicht für die Sozialhilfeschulden seines Stiefvaters belangen.
Die bisherigen Verhandlungen mit den Freizügigkeitseinrichtungen führten zu keinem Ergebnis, da Hinterlassenenleistungen aus Freizügigkeitskonten ausschliesslich an die gesetzlich oder reglementarisch begünstigten Personen ausbezahlt werden können.
Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Sozialamt in diesem Fall noch offen, um eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen zu erwirken? Könnte das Gericht im vorliegenden Fall eine entsprechende Zuordnung oder Anweisung anordnen, und wie hoch wären die Erfolgsaussichten? Kann der Stiefsohn seine Ansprüche an das Sozialamt abtreten? Was passiert grundsätzlich mit den nicht beanspruchten FZ-Kontogelder?
Danke für die Beantwortung im Voraus.
Freundliche Grüssen