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Freizügigkeitsguthaben bei fehlenden Nachkommen in Zusammenhang mit Rückerstattung Sozialhilfe

Veröffentlicht:
21.05.2026
Kanton:
St. Gallen
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Unsere Frage ist folgende:

Der ehemalige SH-Klient ist im Jahr 2010 verstorben. Die bezogenen Sozialhilfeleistungen belaufen sich per heute auf CHF 33’268.50. Seine Ehefrau, welche einen Sohn aus erster Ehe hatte, ist im Jahr 2022 ebenfalls verstorben. Der Stiefsohn ist heute 59 Jahre alt und lebt weiterhin in unserer Stadt.

Vor Kurzem wurde das Sozialamt von der Zentralstelle 2. Säule BVG kontaktiert mit der Bitte, mit zwei Freizügigkeitseinrichtungen des verstorbenen SH-Klienten Kontakt aufzunehmen und allfällige Ansprüche geltend zu machen, da bis heute nicht beanspruchte Guthaben bestehen.

Da die beiden Freizügigkeitsguthaben bekanntlich nicht in den Nachlass fallen, kann das Sozialamt den Stiefsohn – selbst wenn dieser aus den Freizügigkeitskonten begünstigt werden sollte – nicht für die Sozialhilfeschulden seines Stiefvaters belangen.

Die bisherigen Verhandlungen mit den Freizügigkeitseinrichtungen führten zu keinem Ergebnis, da Hinterlassenenleistungen aus Freizügigkeitskonten ausschliesslich an die gesetzlich oder reglementarisch begünstigten Personen ausbezahlt werden können.

Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Sozialamt in diesem Fall noch offen, um eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfeleistungen zu erwirken? Könnte das Gericht im vorliegenden Fall eine entsprechende Zuordnung oder Anweisung anordnen, und wie hoch wären die Erfolgsaussichten? Kann der Stiefsohn seine Ansprüche an das Sozialamt abtreten? Was passiert grundsätzlich mit den nicht beanspruchten FZ-Kontogelder?

Danke für die Beantwortung im Voraus.

Freundliche Grüssen

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Vielen Dank für Ihre Frage und bitte entschuldigen Sie die aufgrund von Krankheit verzögerte Antwort. 

Meines Erachtens gibt es keine Möglichkeit für den Sozialdienste auf die Freizügigkeitsgelder zuzugreifen und daraus eine Rückerstattung der durch den 2010 Verstorbenen bezogene Sozialhilfegelder zu erwirken. Ich gehe im folgenden davon aus, dass der Stiefsohn nicht vom ehemaligen Klienten adoptiert wurde.

Dies begründet sich wie folgt:

Zur Rückerstattung verpflichtet ist gem. dem Sozialhilfegesetz St. Gallen grundsätzlich die unterstützte Person selbst, sofern sich die finanzielle Lage verbessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist (Art. 18 Abs. 1 SHG). Da die unterstützte jedoch gestorben ist, kann sich ein Rückerstattungsanspruch nicht mehr gegen sie richten. Es fehlt in diesem Sinne einer passivlegitimierten Person.

Auch eine Rückerstattung durch die Erben gestützt auf Art. 20 SHG fällt vorliegend ausser Betracht. Dieser Rückerstattungsanspruch setzt voraus, dass ein Erbe durch den Nachlass bereichert wurde. Der Stiefsohn gehört jedoch grundsätzlich nicht zu den Erben des Verstorbenen; ausser er wäre durch ein Testament als Erbe eingesetzt worden. Er wäre also prima vista auch nicht passivlegitimiert, da es ihm an der Erbenstellung fehlt.

Gemäss der Gesetzgebung über die Freizügigkeitsleistungen werden diese nur Begünstigten in der Ordnung nach Art. 15 FZV ausbezahlt. Darauf scheinen sich die Freizügigkeitseinrichtungen nun zu stützten; sie sind tatsächlich nur zur Auszahlung an gesetzlich oder reglementarisch Begünstigte berechtigt. Stiefkinder von Verstorbenen gehören nicht zwingend oder automatisch zum Kreis der Begünstigten gem. der gesetzlichen Ordnung nach Art. 15 FZV. Einzig könnte er unter Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV fallen, wenn es von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist. D.h. , dass auch der Stiefsohn wohl keinen Anspruch auf die Gelder hat und somit auch keinen Anspruch, den er dem Sozialamt abtreten könnte (wobei hier zusätzlich zu beachten wäre, dass Freizügigkeitsleistungen gem. Art. 17 FZV nicht abtretbar sind).

Zum Schicksal nicht bezogener Freizügigkeitsguthaben: diese werden 10 Jahre nach Erreichen des Referenzalters an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule (Art. 41 Abs. 3 BVG). Gem. Art. 41 Abs. 5 BVG erfüllt der Sicherheitsfonds Ansprüche, die an diesem Guthaben geltend gemacht werden, sofern deren Bestand vom Versicherten oder dessen Erben nachgewiesen wird. Vorliegend kann weder der Versicherte selbst (da Verstorben) noch sein Stiefsohn (weil nicht Erbe) Ansprüche geltend machen. Für diesen Fall regelt Art. 41 Abs. 6 BVG, dass diese Ansprüche verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hätte. D.h. konkret werden dies Freizügigkeitsgelder wohl dementsprechend zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule eingesetzt und allfällige Ansprüche verjähren.

 Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetztes St. Gallen, Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, nicht zurückgefordert wird. D.h. wenn ein Anspruch auf Rückerstattung gegen wäre, müsste dieser als verjährt gelten und deswegen von einer Rückerstattung abgesehen werden.

 Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter?

 Beste Grüsse

Melanie Studer