Sehr geehrte Expert/Innen
Können IV-Rentner/innen, welche eine volle Rente beziehen, einer PK beitreten und das restliche Erwerbseinkommen versichern? - Wenn ja, gibt es Unterschiede als Arbeitnehmende oder als Selbständigerwerbende? - Was wäre dabei zu beachten?
Danke für die Beantwortung der Frage.
Beste Grüsse
Roland
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Lukas
Zuerst einige grundlegende Aspekte:
Eine ganze Rente der IV erhält, wer zu mindestens 70 Prozent invalid ist. Das bedeutet bei Erwerbstätigen, dass er eine entsprechende Erwerbseinbusse erleidet. Bis zu den 30 Prozent des angenommenen Valideinkommens können Bezüger/innen einer ganzen IV-Rente etwas dazuverdienen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen – egal, ob sie zu 70 oder mehr Prozent erwerbsunfähig sind.
Dazu kommen noch gewisse Freibeträge für IV-Rentner, die neu ein Erwerbseinkommen verdienen oder mehr verdienen: Bis CHF 1500 (pro Jahr) werden nicht angerechnet (Art. 31 Abs. 1 IVG).
Das nach dem Freibetrag erzielte Erwerbseinkommen darf jedoch nicht höher sein als 30 Prozent des Einkommens, das heute erzielt werden könnte, falls die versicherte Person gesund wäre, also des so genannten Valideneinkommens..
Jede Änderung der Erwerbssituation ist dabei der IV-Stelle zu melden, da ansonsten eine Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen droht.
Nun zu Ihrer Frage: Gemäss Art. 1j Abs.1 lit. d BVV 2 unterstehen Personen mit einem IV-Grad von mind. 70% NICHT der obligatorischen Versicherung. Hingegen gelten bei Teilinvaliditäten (1/4-Rente, 1/2-Rente oder 3/4-Rente) entsprechend gesenkte Grenzbeträge für die Eintrittsschwelle und den Koordinationsabzug, so dass deren Einkommen eher versichert ist..Eine Person mit einer Dreiviertelsrente muss bereits ab einem Jahreslohn von 5‘287 Franken versichert werden, eine Person mit einer halben Rente ab einem Jahreslohn von 10'575 Franken und eine Person mit einer Viertelsrente ab einem Jahreslohn von 15‘862 Franken.
Wenn jemand mit einer Vollrente noch resterwerbstätig ist so besteht im Prinzip kein Vorsorgeschutz der zweiten Säule. Eine Rückfrage bei der PK für eine allfällige überobligatorische Absicherung ist aber sicherlich möglich.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot
Herzlichen Dan, Hr. Mösch Payot für die ausführliche Antwort.
R. Lukas