Frau A. (59j) möchte sich in der Freiwilligenarbeit engagieren. Ihre Hauptmotivation ist, dass sie eine IZU erhält.
Sie ist aktuell zu 100% arbeitsunfähig und seit Januar 2022 bei der IV angemeldet. Es wurden noch keine Massnahmen gesprochen.
Ein Arbeitsintegrationsprogramm bzw. einen Tagesstrukturplatz leht Frau A. komplett ab. Da sie in 1.5 Jahren Frühpensioniert wird, macht der Sozialdienst keinen Druck, dass sie an einem Programm teilnehmen muss.
Aus den SKOS Richtlinien, dem SHG Kt. Zug und den internen Regelungen wurde ich nicht richtig schlau. Intern haben wir geregelt, dass eine IZU von CHF 100.00 für 3h/Woche und eine IZU von CHF 150.00 für 6h/Woche Freiwilligenarbeit ausbezahlt wird. Weitere Bedingungen / Voraussetzungen der Freiwilligenarbeit konnte ich nicht ausfindig machen.
Wo wird das Thema abgehandelt? Gibt es Empfehlungen für die Ausgestaltung der Freiwilligenarbeit? Gibt es Empfehlungen zur Höhe der IZU?
Ich danke für Ihre Rückmeldung. Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Melanie Studer
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Danke für Ihre Frage. Bei der Integrationszulage handelt es sich im Allgemeinen um Leistungen, bei denen ein relativ grosser Ermessensspielraum gegeben ist. Dieser Ermessensspielraum ist aber im Rahmen der geltenden Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der Prinzipien der Sozialhilfe auszugestalten.
Im Kanton Zug sind gem. § 9 der Sozialhilfeverordnung vom 20. Dezember 1983 (SHV-ZG) die SKOS-Richtlinien zur Ausgestaltung der Unterstützung massgebend. Der Regierungsrat kann jedoch ergänzende und präzisierende Bestimmungen erlassen oder bestimmte Teile für nicht anwendbar erklären.
In Bezug auf die Integrationszulagen für Nichterwerbstätige hält § 9c SHV-ZG fest, dass Nichterwerbstätige, die sich «besonders um ihre soziale Integration bemühen» eine Integrationszulage erhalten (anders die SKOS-RL C.6.7 Abs. 2 wonach Leistungen für die soziale und/oder berufliche Integration mit einer IZU anerkannt werden können). Die Teilnahme an einem Integrations-, Beschäftigung- oder Qualifikationsprogramm oder das Absolvieren eines Praktikums ist eine andere Möglichkeit, um Anspruch auf eine Integrationszulage zu erhalten. Die IZU beträgt gem. §9c Abs. 2 lit. a SHV-ZG zwischen 100 und 300 Franken.
Bei Ihrer Klientin, da sie ja eben nicht an einem Programm teilnimmt, stellt sich die Frage, ob die Freiwilligenarbeit eine besondere Bemühung für ihre soziale Integration darstellt. Die Erläuterung b) zur SKOS-Rl C.6.7 spricht davon, dass die Leistungen überprüfbar sein müssen und eine individuelle Anstrengung voraussetzen. Und «Die IZU soll gewährt werden, wenn eine Person gemessen an ihren persönlichen Ressourcen eine individuelle Anstrengung unternimmt und sich um ihre Integration ernsthaft bemüht.» Auf diese Umschreibung können Sie sich im Kanton Zug ebenfalls stützen, um zu ermitteln, was eine «besondere Bemühung» im Sinne von § 9c SHV-ZG darstellt. Freiwilligenarbeit kann diese Umschreibung durchaus erfüllen; Ihre internen Richtlinien fordern zudem offenbar ebenfalls eine Überprüfung des zeitlichen Umfangs des Einsatzes.
Nicht zu einer IZU berechtig jedoch in der Regel z.B. die Pflege von Familienmitgliedern, da hier die «besondere Bemühung für die soziale Integration» eher nicht gegeben ist und es sich nur um «gewöhnliche» Bemühungen handelt (vgl. dazu Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen, N 564).
In Bezug auf die Höhe der IZU müssen sie sich an §9 Abs. 2 lit. a SHV-ZG halten; demnach sind eben CHF 100-CHF 300 auszuzahlen. Ihrer interne Regelung ist im Sinne der rechtsgleichen Ausgestaltung der IZU ebenfalls zu folgen. Von letzterer könnten Sie abweichen, wenn es stichhaltige Gründe gäbe, um der besonderen Situation einer Person im Sinne des Individualiserungsprinzips gerecht zu werden (nicht Ungleiche Situationen gleich behandeln).
Detailliertere Empfehlungen zur Ausgestaltung der Freiwilligenarbeit in diesem Kontext sind mir nicht bekannt – eben: Sie haben hier ein gewisses Ermessen, müssen aber den Rahmen von §9c SHV-ZG einhalten. Leider konnte ich nicht nachschauen, ob es präzisierende Rechtsprechung aus dem Kanton Zug gibt, da der Server des Verwaltungsgerichts gerade offline ist.
Nicht vorausgesetzt ist jedoch meiner Meinung nach eine besondere Motivation; das zu berücksichtigen, wäre nicht zulässig. Solange es sich um eine (zeitlich) überprüfbare Tätigkeit handelt, die auch zur sozialen Integration beitragen kann, ist es meines Erachtens unerheblich, ob die Tätigkeit hauptsächlich durch den finanziellen Anreiz motiviert ist.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Beste Grüsse
Melanie Studer