Sehr geehrter Herr Mösch-Payot
Ist es grundsätzlich möglich, den geschiedenen Ehepartner als Begünstigten bei der Pensionskasse einzusetzen, auch wenn ein Vorsorgeausgleich bei der Scheidung erfolgt ist ? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
B. Moritz
Frage beantwortet am
Daniel Schilliger
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Bei einem Todesfall sind im BVG Hinterlassenenleistungen vorgesehen. Dieses fliessen gemäss den Art. 19ff. BVG an die überlebenden Ehegatten, eingetragenen PartnerInnen und Waisen. Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen auch Leistungen an die geschiedenen Ehegatten möglich. So ist der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde (Art. 20 BVV2).
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den oben erwähnten Anspruchsberechtigten weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen (Art. 20a BVG). Das BVG gibt in Art. 20a hierzu nur einen Rahmen vor. So kann eine Begünstigung beispielsweise für natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; eingeführt werden. Wobei die Begünstigung dann nicht greift, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
Wichtig ist, dass das BVG den Pensionskassen lediglich diese Möglichkeit einräumt eine Regelung zu treffen. Es ist aber unterschiedlich, ob diese Pensionskassen dann effektiv eine solche Begünstigungsordnung einführen. Mehr dazu muss also dem Reglement der einzelnen Pensionskassen zu entnommen werden.
Zusammenfassend ist eine Begünstigung einer geschiedenen Person nicht ausgeschlossen, muss aber mit dem Reglement der Pensionskasse geklärt werden.
Freundlicher Gruss
Daniel Schilliger