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Frage zum Weisungsrecht

Veröffentlicht:
20.09.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag Herr Pärli
Eine Klientin hat die Kündigung erhalten, da ihre Stelle infolge Reorganisation aufgehoben wird. Bis anhin war sie im Bereich Marketing/Kommunikation tätig; sie verfügt über kein Studium in diesem Bereich, wohl aber über fachlich relevante Weiterbildungen. Insgesamt war sie gegen 10 Jahre für den Betrieb tätig. Noch innerhalt der Kündigungsfrist ist die Klientin schwanger geworden und hat dies dem Betrieb so mitgeteilt. Nun kommt ja die Kündigungsfrist zum Stillstand. Der Betrieb will die Klientin nun nicht mehr im angestammten Bereich Marketing/Kommunikation beschäftigen, sondern sie in der normalen Administration / Verkaufssupport einsetzen. Die Klientin fragt sich, ob dieses Vorgehen zulässig ist, da ihr Stellenbeschrieb ja im Bereich Marketing angesiedelt ist und nicht in der "normalen" Administration.
Gerne höre / lese ich Ihre Einschätzung dazu und sage bereits jetzt MERCI.
Freundliche Grüsse, Andrea Aldous

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Aldous
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Gemäss Stellenbeschreibung ist ihre Klientin im Bereich Marketing/Kommunikation tätig. Es fragt sich nun, ob die Stellenbeschreibung als Teil des Vertrages gilt oder aber ob es sich bei der Stellenbeschreibung um eine Weisung handelt.
Es ist also erforderlich, dass Sie den Vertrag ihrer Klientin zu Gesicht bekommen. Steht dort bsw. klar und deutlich, dass die Anstellung im Bereich Marketing/Kommunikation erfolgt, so bildet die Stellenbeschreibung lediglich noch eine Konkretisierung des vertraglichen Vereinbarten. Würde es sich um einen Vertragsbestandteil handeln, so könnte die Arbeitgeberin ihrer Klientin nicht ohne weiteres eine andere Arbeit zuweisen, denn es gilt „pacta sunt servanda“, Verträge muss man halten. Gestützt auf die arbeitsvertragliche Treuepflicht könnten indes auch bei einer vertraglichen Vereinbarung der Tätigkeit im Bereich Marketing/Kommunikation von der Mitarbeiterin eine gewisse Flexibilität erwartet werden, soweit die Arbeitgeberin für die Zuteilung anderer Aufgaben überwiegende betriebliche Gründe geltend machen könnte (und diese nicht nur vorgeschoben wären).
Wenn im Vertrag die Arbeit nur sehr allgemein umschrieben ist, dann kann die Stellenbeschreibung auch als Weisung qualifiziert werden. Eine Weisung ist im Gegensatz zum Vertrag eine einseitige Angelegenheit, d.h., auf dem Wege einer Weisung kann die Arbeitgeberin eine neue und andere Arbeit zuteilen (sofern wie erwähnt dem nichts vertraglich Vereinbartes entgegensteht). Einer rechtmässigen Weisung der Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmer Folge zu leisten. Eine Weisung darf aber nicht schikanierend sein oder sonstwie die Persönlichkeit der Arbeitnehmerin verletzen. Die Zuteilung der Arbeit müsste m.a.W. die Anliegen der Arbeitnehmerin ebenfalls berücksichtigen.
Kurz und gut: ich empfehle eine Sichtung des Vertrages. Je klarer dort der Tätigkeitsbereich „Marketing/Kommunikation“ erwähnt ist, desto besser die rechtliche Stellung ihrer Klientin für das so oder so erforderliche Gespräch mit den Vorgesetzten.
Genügen Ihnen diese Angaben? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli