Wir haben eine Frage betr. Heimeintritt einer 84 jährigen tamilischen Frau. Sie hat den ausländerrechtlichen Status F und ist nach dem Rentenalter in die Schweiz eingereist. Deshalb hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Ergänzungsleistung.
1. Wir fragen uns, ob dies auch zutrifft bei einem Heimeintritt. Hier fallen hohe Kosten an. Gibt es hier eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch die EL, insbesondere gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG?
2. Betr. dieser Bestimmung (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG): in welchen Fällen übernimmt die EL Leistungen, ohne dass eine Grundleistung der AHV / IV besteht? Wir haben hier keine Ausführungen in den Weisungen gefunden.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Eine rentenlose EL für Personen aus Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen hat, wie Sri Lanka, kann in der von ihnen genannten Konstellation nicht in Frage kommen. Vgl. Art. 5 Abs. 4 ELG. Eine Ausnahme würde nur bestehen, wenn die Person als Flüchtling oder Staatenlose/r hier wäre (dann besteht ein Anspruch nach 5 Jahren Karenzfrist).
Sehr gut lässt sich das jeweils prüfen mit dem Anhang 2 der WEL „Prüfschema der persönlichen Voraussetzungen“/Angehörige eines Nichtvertragsstaates.
Da ein Anspruch beim Wohnen zu Hause nicht besteht, besteht der Anspruch auch nicht beim Wohnen im Heim. Dies ändert nur die Bemessung, nicht den Anspruch auf EL.
Vgl. zum Ganzen Jöhl Ralph, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, S. 1666, Rz. 38; Imhof Edgar, Ausländer/innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen – ein Überblick, in: SZS 50/2006, S. 442 f.; oder Urteil I 810/05 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2007, Erw. 5.3 und 6.4).
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot