Guten Tag
Mein Klient hat vor 2 Jahren Privatkonkurs gemacht.
Nun möchte das Steueramt (grössere Gemeinde im Kanton Bern) mit meinem Klienten einen Abzahlungsvertrag / Ratenzahlungen für Forderungen, die vor dem Privatkonkurs aufgelaufen sind / in der Privatkonkursmasse sind / wozu Verlustscheine bestehen.
Mein Klient hat dem Steueramt mit schriftlichem Brief mitgeteilt, dass er seit dem Privatkonkurs weder zu Vermögen gekommen ist noch vermögenbildendes Einkommen gebildet hat und entsprechend kein Geld frei hat, Ratenzahlungen für Forderungen vor dem Privatkonkurs zu bezahlen.
Das Steueramt verlangt nun ein Budget meines Klienten.
Die Frage meines Klienten: Kann er die Einreichung eines Budgets verweigern?
Muss er Angst vor neuer Betreibung haben?
Sein Ziel ist es, mittelfristig allenfalls alle Verlustscheine zurückzukaufen mit einem Bruchteil der eigentlichen Gesamtschuldsumme aus dem Privatkonkurs.
Da dies aber sehr viele Gläubiger sind, darunter auch Leasing / Kreditfirmen, gehe ich davon aus, dass ein Rückkauf nicht einfach sein wird.
Wie kann der Klient Einkommen aufbauen / ansparen für mittelfristig den Rückkauf der
Verlustscheine, ohne dass ein Gläubiger wie das Steueramt, welches ja durch die Steuererklärung Einsicht über die Einkommens-/Vermögensverhältnisse hat, vor einem allfälligen Rückkauf wieder neu Betreibung einleitet?
Gemäss unserer Kenntnis bemisst das Konkursgericht / Betreibungsamt bei einer allfälligen neuen Betreibung von Gläubigern mit Verlustscheinen aus dem Privatkonkurs ein grosszügigeres Budget als es das betreibungsrechtliche Budget wäre.
Kann mein Klient beim Konkursgericht die dort üblichen Bemessungen Budget erfragen?
Damit er selber vergleichen kann, ob sein Einkommen noch im Rahmen des vom Konkurs
gerichtes bewilligten Budgets nach Prvatkonkurs liegt?
Wie soll mein Klient vorgehen?
Er möchte keinen Fehler machen nun beim Steueramt / keine Gläubigerbevorteilung vor dem
Rückkauf der Verlustscheine. Gleichzeitig weiss er nicht, ob er die Budgeteinreichung verweigern darf und wenn er ein Budget einreicht, welche Beträge Ausgabeposten / Einkommen er einsetzen soll.
Danke für Ihre Antworten und e schöne Tag,
Esther Schöpfer, Sozialberaterin SOBECO
Frage beantwortet am
Doris Platania
Expert*in Schuldenberatung
Sehr geehrte Frau Schöpfer,
vielen Dank für ihre Anfrage.
Zunächst gilt es für Ihren Klienten herauszufinden, ob sein Einkommen im vermögensbildenden Bereich liegt. Dies kann er beispielsweise mit einem Budget berechnen, welches er auf folgender Seite herunterladen kann (bzw. siehe Anhang):
http://www.schulden.ch/dynasite.cfm?dsmid=75350
Im Kanton Bern wird der Grundbetrag bei der Budgetberechnung verdoppelt (bei alleinstehenden Schuldnern CHF 1'200,-) zusätzlich werden auch die laufenden Steuern in die Berechnung miteinbezogen, insofern sie bezahlt werden (Nachweise müssen erbracht werden).
Er kann sich aber auch bei der für ihn zuständigen Schuldenberatungsstelle hierzu beraten lassen. Es gibt auch eine ausführliche Information von der Berner Schuldenberatung zu diesem Thema:
http://www.schuldeninfo.ch/tlfiles/documents/stichwoerter/neues_vermoegen.pdf
Der einfachere Weg wäre, wenn Ihr Klient dem Gläubiger seine Berechnung zukommen lässt. Falls er das nicht möchte, haben die Gläubiger das Recht nach einem Betreibungsbegehren, welches mit dem Rechtsvoschlag und dem Zusatz "kein vermögens bildendes Einkommen nach Konkurs" versehen wurde, mittels eines Rechtsöffnungsbegehren die Vermögensbildung berechnen zu lassen.
Ihr Klient muss dann bei dem zuständigen Zivilgericht Auskunft über seine Einkünfte und Ausgaben 12 Monate vor dem Zahlungsbefehl nachweisen. Bei einigen Gerichten werden auch zurückgezahlte Schulden von der Vermögensbildung abgezogen.
Falls dort ein vermögensbildendes Einkommen nach Konkurs festgestellt wird, muss ihr Klient dem Gläubiger den berechneten Überschuss zahlen. Zusätzlich kann es zu einer neuen Lohnpfändung in Höhe des errechneten Budgetüberschusses kommen. Alternativ kann man vorher immer noch mit den Gläubigern über eine Rückzahlung verhandeln.
Falls Ihr Klient kein vermögensbildendes Einkommen besitzt, muss er nichts befürchten, dann würde dies auch in einem etwaigen Verfahren vor dem Zivilgericht festgestellt werden.
Grundsätzlich können Gläubiger auch nach Konkurs ein Betreibungsverfahren einleiten, es muss dann vom Schuldner "richtig" reagiert werden! Wichtig! Rechtsvorschlag mit dem Zusatz "kein vermögensbildendes Einkommen nach Konkurs muss erhoben werden!
Falls es jedoch absehbar ist, dass Ihr Klient im höheren vermögensbildenden Bereich liegt, macht es Sinn über eine Gesamtlösung nachzudenken. Hierfür empfehle ich auch die Schuldenberatungsstelle in ihrer Nähe aufzusuchen, die eine Schuldensanierung zusammen mit ihrem Klienten durchrechnen könnte.
Falls Sie weitere Fragen hierzu haben, melden Sie sich .
Freundliche Grüsse
Doris Platania
Grüezi Frau Platania
Herzlichen Dank für Ihre ausführlichen und professionellen Antworten!
Witerhin e gueti Summerzit und Freundliche Grüsse, Esther Schöpfer