Klientin, 65 Jahre alt. Ein Jahr vor der Rente, IV erhalten. Sie erhält nur eine AHV-Rente, Pensionskassengelder sind nicht mehr vorhanden aus verschiedenen Gründen.
Nach der Scheidung 1992 wurde das gemeinsame Haus dem Ehemann zugesprochen. Sie wohnte weiterhin mit den beiden gemeinsamen Töchtern im Haus. 1994 wollte der geschiedene Mann das Haus verkaufen. Die Klientin und ihr damaliger Partner haben das Haus 1994 gekauft.
Nach der Trennung von ihrem damaligen Partner 2011 wurde ein Miet-Kaufvertrag aufgesetzt. Sie verkaufte das Haus diesem Partner. Er musste ihr CHF 53'000 bezahlen. Vom 1.9.2011 bis 1.11.2014 eine monatliche Summe von CHF 1400.00
Die notarische Überschreibung im Grundbuchamt wurde nach gemeinsamer Absprache aus steuertechnischen Gründen auf einen späteren Zeitpunkt angesetzt.
2016 gab es eine öffentliche notarielle Beurkundung mit Kaufvertrag. Die Klientin verkauft 1/2 Miteigentum an der Liegenschaft. In diesem Kaufvertrag wird erwähnt, dass CHF 130'950.00 bereits früher an die Klientin bezahlt wurden.
Dies widerspricht dem Mietkaufvertrag, dort ist von CHF 53'000.00 die Rede.
Die Zusatzleistungen möchten nun wissen, was mit den CHF 77'950 geschehen ist.
Die Klientin sagt, dass sie dieses Geld nie erhalten hat. Der Kaufvertrag war falsch. Sie war damals psychisch sehr belastet und nahm starke Medikamente. Bemerkte den Fehler zwar, hat aber nicht interveniert und den Kaufvertrag einfach unterschrieben.
Nun geht die Zusatzleistung von einem Vermögensverzicht aus.
Was kann ich meiner Klientin raten. Muss sie den Käufer betreiben und die erwähnte nicht stattgefundene Zahlung einfordern?
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Helbling
Tatsächlich bestehen in casu relativ eindeutige Indizien zur Annahme, das hier ein Vermögensverzicht erfolgt ist.
Es stellt sich also die Frage, ob es der Klientin gelingt zu belegen, dass die im Vertrag genannte Zahlung über CHF 130'950 nie erfolgte, bzw. dass Sie den entsprechenden Betrag verbraucht hatte. Das dürfte sehr schwierig sein.
Es könnte allenfalls versucht werden, ein Beleg seitens des Käufers einzuholen, der bestätigt, dass diese Leistung über CHF 77950 gar nie erfolgt ist und die entsprechende Schuld noch besteht.
Den Kaufvertrag aufheben zu lassen wegen Ungültigkeit (insb. wenn sie im Moment des Vertrages urteilsunfähig war) dürfte hier sehr schwierig sein. Da aber der Vertrag notariell beglaubigt wurde, sehe ich hier nur wenige Beweischancen. Die notarielle Beglaubigung dient nämlich gerade als Sicherstellung, dass die Parteien vertragsfähig sind.
Eine allfällige Geltendmachung des Zivilanspruches auf CHF 77950 vom Käufer mit dem Argument, diese Leistung sei nie erfolgt - entgegen der Formulierung im Kaufvertrag müsste sich stützten auf den Mietkaufvertrag, wo von CHF 53000 die Rede ist.
Die Geltendmachung dieses Anspruchs dürfte beweismässig anspruchsvoll sein ,wenn die Gegenpartei auf der Behauptung beharrt, dass die Leistung erfolgt sei.
Insoweit wäre eine anwaltschaftliche Unterstützung sehr ratsam.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot