Guten Tag
Eine IV-Massnahme (Ausbildung) wurde an die Bedingung geknüpft, dass die junge Frau regelmässig Urin-Proben abgeben und diese plus Laborauswertung selbst finanzieren muss. Nach ihrer Schätzung kostet sie das rund Fr. 250.-/Monat.
Bei einer depressiven Grunderkrankung plus Borderlinesymptomatik liese sich ja argumentieren, dass der frühere Kokainkonsum ein Versuch der Selbstmedikation war.
Würde diese Schiene abgelehnt, käme das neue BuGe-Urteil ins Spiel, nach dem die IV jetzt ja auch anerkennt, dass es sich bei Suchtkrankheiten um IV-relevante Krankheiten handelt.
Wenn der frühere Kokain-Konsum aber Krankheitscharakter hat, warum muss dann sie und nicht die IV für die UP-Kosten aufkommen?
Gäbe es einen Weg, doch die IV in die (Zahl-)Pflicht zu nehmen?
freundliche Grüsse
M.Blindow
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Blindow
Die Antwort auf diese Frage ist (noch) nicht ganz klar.
Tatsächlich ist es so, dass Kosten für die Abklärung des Anspruchs auf Leistungen nach IVG von der Verwaltung zu tragen sind.
Die neue Rechtsprechung zur möglichen Relevanz von Suchterkrankungen (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) könnte tatsächlich auch hier eine Änderung bringen. Soweit argumentiert werden kann, dass die Urin-Proben und Laborauswertung im Rahmen von IV-Eingliederungsmassnahmen in Wirklichkeit Teil der Abklärung des Bestehens einer IV-relevanten Suchterkrankung sind. Und gleichzeitig des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen für IV-Massnahmen.
Ich würde raten, diese Argumentation gegenüber der IV vorzubringen. Und im Zweifel auch einen entsprechenden Vorbescheid zu verlangen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot