Sehr geehrte Frau Anderer
Sehr geehrter Herr Vogel
In folgendem Fall stellt sich uns die Frage betreffend der Zuständigkeit der Finanzierung für die Tagesschule.
A. lebt in einer Pflegefamilie in F., besucht jedoch die öffentliche Schule im Nachbardorf S. (Ausnahmeregelung, da in S. die entsprechenden Fördermöglichkeiten vorhanden sind). Der Wohnsitz von A. ist in der Gemeinde R., da dort der Wohnsitz der Mutter ist. Die Gemeinde R. zahlt Schulgeld an die Gemeinde S. (auswärtiger Schulbesuch). Nun muss A. während dem Winter die Tagesschule in S. besuchen, da sie den Schulweg am Mittag bei kalter Witterung nicht mit dem Fahrrad/Töffli bewältigen kann. Die Gemeinde S. verrechnet für den Besuch der Tagesschule bei auswärtigen SchülerInnen die Vollkosten von rund 35.-/Tag. Wer muss in diesem Fall für die Kosten der Tagesschule aufkommen?
Vielen Dank für Ihre Ausführungen zur Frage.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi Frau Hadorn
Können Sie mir Angaben machen, in welchem Kanton sich die Gemeinden F., S und R. befinden?
Wurde A mit einem Sonderschulbeschluss in die Schule S zugewiesen? Wenn ja, welche Behörde von welcher Schulgemeinde oder Kanton, F, S oder R, hat das beschlossen?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Karin Anderer
Guten Tag Frau Anderer
Alle drei Gemeinden befinden sich im Kanton Bern. A. hat einen Sonderschulstatus und wird im Moment in der Schule in S. integrativ beschult. Beschlossen wurde der Sonderschulstatus von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern auf Antrag des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes. Allenfalls wird der Sonderschulstatus jedoch bald aufgehoben.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Hadorn
Wenn A. im Winter den Weg nicht mit dem öV bewältigen kann, so muss m.E. die Sonderschulung in der Tagesschule erfolgen. Ggf. ist mit der Erziehungsdirektion des Kantons Bern in Kontakt zu treten, damit die Zuweisung auch die Tagesschule erfasst. Auch sollte die Direktion in diesem Fall Auskunft über die Kostentragung geben können.
Den Auswärtigenzuschlag von Fr. 35 pro Tag hat die Gemeinde zu zahlen, die die Kosten für die Sonderschulung trägt. Für A. ist die Sonderschulung unentgeltlich, allenfalls kann ein Beitrag für das Mittagessen erhoben werden.
Die Gemeinde R, der zivilrechtliche Wohnsitz von Mutter und Kind, trägt die Kosten für den auswärtigen integrativen Schulbesuch. Nach Art. 19 i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BV hat jedes Kind Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht; dazu zählt auch die Sonderschulung. Der Anspruch knüpft an den Wohnort an, an den Ort, wo sich ein Kind unter der Woche aufhält und ständig übernachtet. Wieso hier R. und nicht F., der Wohnort des Kindes, die Kosten der Sonderschulung trägt, das ist mir unklar. Das ist aber Sache der zwei Gemeinden, ihre Zuständigkeit zu klären; sie können die Erziehungsdirektion des Kantons Bern beiziehen, wenn Bedarf besteht.
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 31.10.2021
Karin Anderer