Sehr geehrte Damen und Herren
Im Rahmen der WSH betreue ich einen Klienten, der eine Auflage zu Wohnungsbemühungen hat. Aktuell betragen die Mietkosten CHF 2'300.00 (inkl. NK). Er darf eine Wohnung im Rahmen der EL-Mietzinsmaxima suchen (CHF 1'210.00), da er Anspruch auf eine volle IV Rente hat. Eine Rente aus dem Ausland sowie EL sind in Abklärung.
Der behandelnde Psychiater hat ausgewiesen, dass ihm ein Umzug aktuell unzumutbar sei. Weitere Antworten auf Nachfragen des Sozialdienstes zu den Details der Unzumutbarkeit sind seitens Psychiater noch offen. Aktuell bescheinigt dieser folgendes "Keine Möglichkeit Amtsgeschäfte wahrzunehmen und bei einem Umzug zu entscheiden und mitzuhelfen."
Der Klient wohnt in einer Wohnung, die ursprünglich einmal aus zwei Studios zu einer Wohneinheit umgebaut wurde. Es hat eine Küche sowie ein WC mit Dusche und ein WC mit Waschmaschine/Tumbler. Der Klient hat nun die Idee, dass er die Wand, welche im Umbau eingerissen wurde, wieder einbaut und so eine WG entstehen kann. So würde er zwei Zimmer untervermieten können und ein Zimmer selber bewohnen, Küche und Nasszellen zum Teilen. Er habe bereits zwei interessierte Kollegen für die Untermiete. Gemäss mündlicher Auskunft vom Vermieter sei die Untervermietung und der "Umbau" in Ordnung. Die Kosten für den "Umbau" (Einbauen eines Schrankes und abdichten mit Gipsplatten) koste gemäss Klient ca. CHF 1'000.00, die Handwerk-Arbeiten würde ein Freund kostenlos tätigen.
Meine Fragen:
- Sind die Kosten für den Umbau (nach Vorliegen eines Kostenvoranschlages) im Rahmen der SIL zu übernehmen?
- Müsste eine allfällige Kostengutsprache mit Auflagen verbunden werden (Bspw. damit, dass bereits vor dem Umbau ein WG Kollege gestellt werden muss, oder dass der Psychiater noch irgendetwas bestätigen soll...)
- Schätzen Sie die Lösung auch so ein, als dass diese mit dem Ziel der WSH kompatibel ist?
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich ihre Anfrage. Die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe richtet sich im Kanton Nidwalden nach den aktuellen SKOS-Richtlinien mit wenigen, für Ihre Frage nicht relevanten Abweichungen (§ 8 SHV / NW). Es stellt sich die Frage, ob die Sozialhilfe im vorliegenden Fall, die Baukosten für die bauliche Abtrennung übernehmen darf und dies auch verhältnismässig ist. Im vorliegenden Fall besteht aus sozialhilferechtlicher Sicht die Notwendigkeit, dass der Klient die Wohnungskosten reduziert. Insoweit kann von einem grundversorgenden Charakter (SKOS-RL C.6.1) in Bezug auf Auslagen im Zusammenhang mit der Reduktion der Wohnkosten ausgegangen werden. Die SKOS-RL erwähnen solche eher unübliche Baukosten nicht, was aber deren Übernahme durch die Sozialhilfe nicht ausschliesst, da die situationsbedingten Leistungen nicht abschliessend geregelt sind (SKOS-RL C.6.8). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit stellt sich sodann die Frage, ob eine günstigere Lösung für die Reduktion der Wohnungskosten möglich ist. Wenn ein Umzug zumutbar wäre, wäre dies ebenfalls mit Kosten verbunden, welche von der Sozialhilfe im Rahmen situationsbedingter Leistungen übernommen werden müssten (SKOS-RL C.6.6). Insoweit würde ein Wohnungswechsel Kostenfolgen für die Sozialhilfe haben, wäre aber wahrscheinlich günstiger wie der Umbau. Die teureren Kosten könnten aber dadurch gerechtfertigt sein, dass aus begründeten psychiatrischen Gründen ein Umzug zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar ist. Dies würde bedeuten, dass die Sozialhilfe bis zur Ablösung mit EL die höheren Kosten übernehmen müsste (SKOS-RL C.4.1 Abs. 3). Unter diesem Gesichtspunkt würden sich die Investitionen in die baulichen Veränderungen noch mehr lohnen bzw. weit günstiger ausfallen, zumal damit gerechnet werden kann (sofern bei den EL kein allfälliger Vermögensverzicht angerechnet wird), dass bei einer vollen Invalidenrente die Nachzahlungen der IV und EL diese Kosten decken. Letzterer Aspekt könnte eine Kostenübernahme für die baulichen Massnahmen selbst dann begründen, wenn der Umzug aus psychiatrischer Sicht doch zumutbar wäre. Denn angesichts der in Aussicht stehenden Nachzahlungen und der wahrscheinlichen dadurch refinanzierten wirtschaftlichen Hilfe, erschiene die Verweigerung der Übernahme der Baukosten unzumutbar im engeren Sinne, also unverhältnismässig.
Damit die Übernahme der Baukosten abschliessend als verhältnismässig eingestuft werden können, müssen die baulichen Massnahmen geeignet sein, das Ziel der Kostenreduktion zu erreichen. Dafür ist eine Bestätigung des behandelnden Psychiaters unverzichtbar, wonach aus psychiatrischer Sicht die erforderlichen Bauarbeiten und vor allem die WG mit unter Umständen wechselnden BewohnerInnen längerfristig (mindestens aber bis zur Ablösung mit EL) zumutbar sind. Dabei sollte der Psychiater begründen, inwieweit eine WG mit dem Krankheitsbild vereinbar ist bzw. die psychische Erkrankung dem nicht entgegensteht.
Ein weiterer Aspekt der Geeignetheit ist die Frage, ob WG-Zimmer überhaupt auf Nachfrage stossen. Falls daran Zweifel bestehen, scheint mir eine Bestätigung der potentiellen WG-BewohnerInnen der richtige Weg.
Zusammenfassend kann die Sozialhilfe die Kosten übernehmen, muss jedoch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch weitere Abklärungen treffen.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse, Ruth Schnyder