Klient Herr X. Jg. 1955
Am 08.09.2019 wurden Herr X von ärztlicher Seite Orthopädische Serienschuhe verordnet. Damals war Herr X. noch nicht im Pensionsalter. Er hätte zwei Paar Schuhe pro Jahr mit einem Selbstbehalt von 120.- erhalten.
Er hat sich im 2019 bei einem Orthopädieschuhmacher gemeldet im guten Glauben, dass er korrekt versorgt wird. Leider wurde nicht die verordnete Versorgung durchgeführt, sondern eine Versorgung mit Fussbettung und Xelero-Schuh, die er zu einem erheblichen Teil selber bezahlen musste. Ein kleiner Teil wurde über die Zusatzversicherung der Krankenkasse übernommen.
Herr X. wurde vor kurzem von ärztlicher Seite auf die falsche Versorgung hingewiesen. Es wird nun ein Gesuch an die IV/AHV zur Kostenübernahme gestellt mit einem Begleitbrief, welcher auf die Problematik hinweist.
Besteht in diesem Fall eine Chance, dass die IV/AHV Herrn X. eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe noch zu IV-Bedingungen ausspricht? Hat Herr X. noch weitere Möglichkeiten oder muss er die Versorgung nach AHV-Bedingungen akzeptieren?
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag
Entscheidend ist, dass Leistungen nach IVG gewährt werden können, dass das Gesuch um Leistungen der IV VOR dem Zeitpunkt des AHV-Bezuges bzw. des Vorbezuges erfolgt.
In diesem Fall bleibt im Fall einer nachträglichen Zusprache von Renten, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmitteln nach IVG der Besitzstand gewahrt. Vgl. BGE 107 V 76.
Im vorliegenden Fall steht diese Möglichkeit, wenn ich den Fall richtig interpretiere nicht mehr offen, wenn zu Zeiten vor dem AHV-Alter kein Gesuch gestellt wurde.
Mit Blick auf die neue Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen ist die Kostenübernahme durch die Grundversicherung KVG zu prüfen (MiGel 4.01).
Im AHV-Alter können eventuell auf der Basis des kantonalen Rechts bei einem grundsätzlichen EL-Anspruch die entsprechenden Kosten als Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden. Ob und inwieweit dies möglich ist, richtet sich nach dem kantonalen Einführungsgesetz ELG.
Zusätzlich kann eventuell über die Pro Senectute geprüft werden, ob ein Fonds einen Teil der Kosten übernehmen kann.
Im Weiteren sind hier eventuell Haftpflichtansprüche prüfbar: Vom Arzt, wenn er auf die Finanzierbarkeit durch die IV nicht hingewiesen hat und auch vom Orthopädieschuhmacher, soweit dieser - mit nachhaltiger Wirkung - nicht au die nötige Anmeldung und die mögliche Finanzierung hingewiesen hat.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot