Beim vorliegenden Fall handelt es sich um Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 + 2 ZGB. Die Eltern sind geschieden und haben zwei Kinder. Die Kindsmutter lebt mit den zwei Kindern in einer Gemeinde im Kanton OW und der Kindsvater alleine in einer Gemeinde im Kanton AG.
Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge.
Der Beistand hat den Auftrag der KESB
- die Rechte und Bedürfnisse der Kinder gegenüber den Eltern zu wahren und die Eltern mit Rat und Tat in der Erziehung zu unterstützen;
- die Einhaltung der Vater-Kind-Kontakte zu überwachen und somit den persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und dem Vater zu gewährleisten;
- zwischen den Kindseltern vermittelnd zur Verfügung zu stehen.
Der Beistand möchte beim Vater eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) installieren. Die SPF soll die Elternkompetenzen des Vaters stärken bzw. erweitern. Der Kindsvater ist soweit mit der Installierung einverstanden. Im KESB-Auftrag ist die Installierung einer SPF nicht aufgeführt. Aus Sicht des Beistandes ist die Installierung einer SPF sinnvoll, um die langfristige Entwicklung und das Kindeswohl der Kinder nicht zu gefährden.
Für den Beistand stellt sich die Frage der finanziellen Zuständigkeit. Der Vater selber kann die SPF nicht finanzieren. Wer ist für die Finanzierung der SPF beim Kindsvater?
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Es handelt sich um eine freiwillige ambulante Kindesschutzmassnahme, die den Vater in seinen Elternkompetenzen stärken soll (SPF). Diese Kosten muss er selbst bestreiten, bei Leistungsunfähigkeit ist die Sozialhilfe an seinem Unterstützungswohnsitz zuständig. Vorgängig ist ein begründetes Gesuch an die Sozialhilfebehörde zu stellen, vgl. Sozialhilfehandbuch des Kantons Aargau Kapitel 15.1 (besucht am 25.11.2022).
In Kapitel 5.4. des Sozialhilfehandbuchs des Kantons Aargau finden Sie weitere Ausführungen zu den Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen: «Die Kosten für ambulante Kindesschutzmassnahmen gehören zum Unterhalt des Kindes und sind gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB von den Eltern zu übernehmen. Bei ausgewiesener Bedürftigkeit der Eltern hat der Unterstützungswohnsitz der Eltern (da kein eigener Unterstützungswohnsitz des Kindes gegeben ist) die Kosten im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen. Zu ambulanten Kindesschutzmassnahmen gehören beispielsweise sozialpädagogische Familienbegleitungen, Familiencoaching, Elternkurse, therapeutische Behandlungen des Kindes, stunden- und tageweise ausserhäusliche Betreuung, Besuch von Spielgruppen etc.»
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 25.11.2022
Karin Anderer