Zum Inhalt oder zum Footer

Fiktives Einkommen EL bei Nichterwerbstätigen

Veröffentlicht:
28.05.2026
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Es geht um ein Ehepaar, das seit etwas über 20 Jahren in der Schweiz lebt. Beide haben einen F Ausweis. Die Frau war in ihrem Leben nie erwerbstätig. Sie durfte die obligatorische Schule nicht beenden und war danach Hausfrau und Mutter, später wurde sie krank. Der Ehemann erhält seit 2024 eine geringe AHV-Rente. Anfangs 2025 erhielt das Ehepaar eine Verfügung der Ergänzungsleistungen. Bei der Berechnung ist ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eingerechnet. Gegen die Verfügung wurde innert der Frist eine Einsprache gemacht. Anfangs 2026 schickte die Ausgleichskasse eine neue Verfügung der Ergänzungsleistungen aufgrund des Jahreswechsels. Auf die hängige Einsprache wurde nicht Bezug genommen. Daraufhin sendete der Klient einen Infobrief an die Ausgleichskasse mit dem Hinweis, dass eine Einsprache hängig sei. Die Ausgleichskasse antwortete, dass dieser Infobrief als weitere Einsprache gehandhabt wird und der Klient weiter warten müsse. Auf einer Beratungsstelle wurde dem Klienten empfohlen, die zweite Einsprache zurückzuziehen, damit sich die Wartefrist nicht nochmals um ein Jahr verlängere, was er jedoch nicht gemacht hat aufgrund der für ihn unklaren Rechtslage. Die lange Wartezeit stellt für die Familie eine grosse psychische Belastung dar.

 Eine IV-Rente der Ehefrau wurde vor ca. 6 Jahren abgelehnt. Die IV hielt damals fest, dass die Frau in ihrem Leben nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nicht erwerbstätig wäre, wenn sie gesund wäre. Aus diesem Grund berücksichtigte die IV den Bereich Haushalt zu 100%. Im Abklärungsbericht wurde im Erwerbsbereich jedoch eine Erwerbsminderung von 40% vermutet. Die Abklärung im Haushalt ergab nur eine sehr geringe Invalidität.

Bei der Einsprache gegen die Verfügung der Ergänzungsleistungen 2025 wurde u.a. festgehalten, dass auf das hypothetische Einkommen der Ehefrau zu verzichten sei, da sich die Ergänzungsleistungen auf die IV abstützen müssen, welche die Klientin als Nichterwerbstätige eingestuft hat.

Welche Schritte kann der Klient nun unternehmen? Soll er, wie man ihm empfohlen hat, die zweite Einsprache zurückziehen? Könnte dies bewirken, dass die erste Einsprache auch «gelöscht» wird? Wie lange muss der Klient noch auf einen Entscheid warten? Müssen bei der Berechnung des fiktiven Einkommens der Ergänzungsleistungen in diesem Fall die Einstufung als Nichterwerbstätige durch die IV oder die vermutete Erwerbsminderung von 40% berücksichtigt werden? Könnte es aus rechtlicher Sinn machen, für die Ehefrau nochmals eine IV-Anmeldung zu machen, da gemäss Hausärztin eine Multiple Sklerose besteht, welche in der IV-Abklärung damals nicht berücksichtigt wurde. Allerdings ist der gesundheitliche Zustand ähnlich wie damals. Die Unterstützung im Haushalt durch die Kinder fällt jedoch inzwischen weg.

Vielen Dank für die Antwort.

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.


Gerne nehme ich Stellung zu Ihren Fragen.

  1. Bzgl. des Verfahrens würde ich vorliegend beide Einsprachen offen lassen. Da sie sich auf unterschiedliche Jahresverfügungen beziehen und bei der Gutheissung der ersten Einsprache nicht automatisch auch die zweite Verfügung korrigiert wird. Zur Beschleunigung des Verfahrens wäre hier sicherlich hilfreich bei der Ausgleichskasse insb. mit Blick auf das hängige erste Verfahren Akteneinsicht einzuverlangen, auf das Beschleunigungsgebot zu verweisen, auf die Härte für die Betroffenen (und diese zu begründen) und nachzufragen, welche Angaben/Belege noch eingereicht werden können, und bis wann mit einem Einspracheentscheid zu rechnen ist. Im Weiteren sollte im gleichen Verfahren unter Verweis auf die lange Dauer des Verfahrens das vorsorgliche Rechtsbegehren gestellt werden, dass vorsorglich für die Dauer des Verfahrens sowohl mit Blick auf die erste wie die zweite Einsprache vorsorglich als Vorschuss schon die unbestrittenen Mittel gewährt werden. Im Umfang des unbestrittenen Umfangs der Unterstützung (Bedarf minus anrechenbare Einkünfte und minus bestrittene hypothetische Einkünfte).  Das Begehren kann gestützt werden auf Art. 19 Abs. 4 ATSG und Art. 21 Abs. 2 ELV).
  2. Bzgl. des zu erwartenden Entscheides zum hypothetischen Einkommens der nichtinvaliden Ehegattin, ist das von Ihnen vorgebrachte Argument, dass für die Ehefrau hier kein hypothetisches Erwerbseinkommen eingerechnet werden kann, weil der Status  seitens der IV als nichterwerbstätig angenommen wurde, sicherlich von Relevanz. Es ist aber zu beachten, dass eine eindeutige Norm zum Verzicht auf hypothetische Einkommen nur bzgl. EL zur IV für Nichterwerbstätige vorgesehen ist (vgl. Art. 14a Abs. 3 lit. a ELV).  Bei der Frage nach einem hypothetischen Einkommen von nichtinvaliden Ehegatten gelten hingegen die Grundsätze nach 3521.14ff. der Wegleitung zu den Ergänzungsleistungen WEL (Stand 1.1.2026), insb. auch 3521.17: Primär ist das hypothetische Einkommen nicht anzurechnen, wenn die nichterwerbstätige Ehegattin entsprechende Arbeitsbemühungen nachweist, oder wenn (durch einen medizinischen Bericht) belegt ist, dass ohne ihre Unterstützung zu Hause der andere Ehegatte in einem Heim leben müsste. In anderen Fällen, wie vorliegend ist auf die individuelle Situation der Person abzustellen wie auf familiäre Verpflichtungen, das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der sie nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (WEL 3521.17). Daraus abgeleitet bestehen im vorliegenden Fall gewisse Chancen, dass mit Blick auf die IV-Akten und die weiteren Belege kein hypothetisches Einkommen zumutbarer Weise möglich ist. Der Ausgang des Verfahrens ist aber nicht eindeutig klar.
  3. Eine Neuanmeldung wegen Invalidität für die Ehefrau wäre wohl sinnvoll, wenn nicht nur, wie erwähnt, einen neue Diagnose vorliegt, sondern wenn auch im Vergleich zum IV-Entscheid vor sechs Jahren sonst eine wesentliche Änderung nachweisbar ist: Diese kann darin liegen, dass sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung deutlich verschlechtert haben, was durch einen entsprechenden medizinischen Bericht belegt sein müsste. Auch der Wegfall der Hilfe im Haushalt durch die Kinder kann eine Rolle spielen. Dies allerdings nur dann, wenn diese Mithilfe beim früheren Entscheid der IV von erheblicher Bedeutung war für die dort nur als geringfügig angenommene Funktionseinschränkung der Klientin. Das müsste mit einer Durchsicht der Akten des damaligen Entscheide eruiert werden.


Ich hoffe, das dient Ihnen.


Prof. Peter Mösch Payot