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Fiktives Einkommen EL bei Nichterwerbstätigen

Veröffentlicht:
28.05.2026
Kanton:
Bern
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Es geht um ein Ehepaar, das seit etwas über 20 Jahren in der Schweiz lebt. Beide haben einen F Ausweis. Die Frau war in ihrem Leben nie erwerbstätig. Sie durfte die obligatorische Schule nicht beenden und war danach Hausfrau und Mutter, später wurde sie krank. Der Ehemann erhält seit 2024 eine geringe AHV-Rente. Anfangs 2025 erhielt das Ehepaar eine Verfügung der Ergänzungsleistungen. Bei der Berechnung ist ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eingerechnet. Gegen die Verfügung wurde innert der Frist eine Einsprache gemacht. Anfangs 2026 schickte die Ausgleichskasse eine neue Verfügung der Ergänzungsleistungen aufgrund des Jahreswechsels. Auf die hängige Einsprache wurde nicht Bezug genommen. Daraufhin sendete der Klient einen Infobrief an die Ausgleichskasse mit dem Hinweis, dass eine Einsprache hängig sei. Die Ausgleichskasse antwortete, dass dieser Infobrief als weitere Einsprache gehandhabt wird und der Klient weiter warten müsse. Auf einer Beratungsstelle wurde dem Klienten empfohlen, die zweite Einsprache zurückzuziehen, damit sich die Wartefrist nicht nochmals um ein Jahr verlängere, was er jedoch nicht gemacht hat aufgrund der für ihn unklaren Rechtslage. Die lange Wartezeit stellt für die Familie eine grosse psychische Belastung dar.

 Eine IV-Rente der Ehefrau wurde vor ca. 6 Jahren abgelehnt. Die IV hielt damals fest, dass die Frau in ihrem Leben nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und nicht erwerbstätig wäre, wenn sie gesund wäre. Aus diesem Grund berücksichtigte die IV den Bereich Haushalt zu 100%. Im Abklärungsbericht wurde im Erwerbsbereich jedoch eine Erwerbsminderung von 40% vermutet. Die Abklärung im Haushalt ergab nur eine sehr geringe Invalidität.

Bei der Einsprache gegen die Verfügung der Ergänzungsleistungen 2025 wurde u.a. festgehalten, dass auf das hypothetische Einkommen der Ehefrau zu verzichten sei, da sich die Ergänzungsleistungen auf die IV abstützen müssen, welche die Klientin als Nichterwerbstätige eingestuft hat.

Welche Schritte kann der Klient nun unternehmen? Soll er, wie man ihm empfohlen hat, die zweite Einsprache zurückziehen? Könnte dies bewirken, dass die erste Einsprache auch «gelöscht» wird? Wie lange muss der Klient noch auf einen Entscheid warten? Müssen bei der Berechnung des fiktiven Einkommens der Ergänzungsleistungen in diesem Fall die Einstufung als Nichterwerbstätige durch die IV oder die vermutete Erwerbsminderung von 40% berücksichtigt werden? Könnte es aus rechtlicher Sinn machen, für die Ehefrau nochmals eine IV-Anmeldung zu machen, da gemäss Hausärztin eine Multiple Sklerose besteht, welche in der IV-Abklärung damals nicht berücksichtigt wurde. Allerdings ist der gesundheitliche Zustand ähnlich wie damals. Die Unterstützung im Haushalt durch die Kinder fällt jedoch inzwischen weg.

Vielen Dank für die Antwort.