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Festlegung Betreuungsunterhalt bei Erhalt IV-Rente

Veröffentlicht:
09.07.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Die Situation ist die folgende: Das Kind (Jg. 2020) lebt in Obhut bei der Mutter, welche vollumfänglich die Betreuung übernimmt. Die Mutter erhält eine halbe IV-Rente. Ihr Manko zwischen ihren Einnahmen (halbe IV-Rente) und ihrem Grundbedarf beträgt 1'806 Franken.  

Nun sind die folgenden Fragen entstanden:

Wie wird der Betreuungsunterhalt in der vorliegenden Situation festgelegt? Die Mutter ist ja nicht ausschliesslich aufgrund der Kinderbetreuung nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern auch wegen ihres Gesundheitsschadens.

Wie wird ermittelt, welches Einkommen die Mutter ab dem Kindergarteneintritt selbst erzielen müsste? Ohne Gesundheitsschaden müsste sie ja zu 50% einer Erwerbsarbeit nachgehen.

(In diesem Zusammenhang diskutierten wir die Unterschiede zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität). 

Besten Dank für die Rückmeldung. 

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Probst

Im vorliegenden Fall ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Eine 50%ige IV-Rente bedeutet nicht, dass die Mutter, z.B. bei einem IV-Grad von 50%, nur noch 50% arbeiten kann. Möglich ist, dass die Mutter weiterhin Vollzeit arbeiten könnte (z.B. an einem angepassten Arbeitsplatz, nur noch leichte manuelle Tätigkeiten).

Einem IV-Entscheid liegt regelmässig ein Zumutbarkeitsprofil zugrunde, aus dem die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit hervorgeht. Ich empfehle, für die Ermittlung des Betreuungsunterhaltes den IV-Entscheid beizuziehen. So lässt sich besser ermitteln, in welchem Umfang und in welchem Bereich die Mutter ab dem Kindergarteneintritt arbeiten könnte.

Um die Höhe des Einkommens festlegen zu können, stellt man in der Regel auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) ab.

Ich hoffe, die Angaben helfen Ihnen weiter.

Luzern, 16.7.2020

Karin Anderer

Sehr geehrte Frau Anderer

Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Und wie ist es vor dem Kindergarteneintritt, also wenn von der Mutter keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann? Muss der Vater das gesamte Manko zwischen ihrem Grundbedarf und ihrem Einkommen im Rahmen des Betreuungsunterhalts decken oder wird hier berücksichtigt, dass sie nicht lediglich aufgrund der Kinderbetreuung in ihrer Erwerbstätigkeit verhindert ist, sondern auch aufgrund ihres Gesundheitsschadens? (Subsidiär bestünde in der vorliegenden Situation ja auch die Möglichkeit zur Beantragung von Ergänzungsleistungen).

Freundliche Grüsse

Damaris Probst

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrte Frau Probst

Der Betreuungsunterhalt ist vom Unterhaltspflichtigen zu decken, soweit dafür genügend Einkommen zur Verfügung steht.

Die Mutter erhält eine IV-Rente und eine IV-Kinderrente, womit die Risiken „Invalidität“ und „Familienlasten“ abgedeckt werden. Diese Leistungen werden ihr bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen angerechnet. Die familienrechtlichen Unterhaltspflichten gehen den Ergänzungsleistungen vor. Bei einem möglichen EL-Anspruch werden der Betreuungsunterhalt und der Barunterhalt als Einnahme berücksichtigt.

Folgende Literatur kann ich empfehlen: Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020, S. 314 ff. Sie finden darin zwar auch kein „Rezept“ für den vorliegenden Fall, die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist eine schwierige Sache. Vielleicht können Sie Ansätze finden, wie Sie hier einzelfallbezogen zu einer angemessenen Regelung kommen.

Luzern, 16.7.2020

Karin Anderer