Gerne hätte ich folgendes Anliegen in Bezug auf den Art. 329b OR geklärt:
Gemäss Gesetz werden die Ferien bei einer 100% AUF nach der Schonfrist von einem Monat bei jedem weiteren vollen Monat um 1/12 gekürzt. Bei einer Teil-AUF, z.B. 50%, beträgt die Schonfrist doppelt so lang. Wie zeigt sich die Situation im umgekehrten Sinne, d.h. wenn von einer 100% AUF, in welcher die Kürzung bereits läuft, eine 50% Teil-AF resultiert? Wird die Kürzung von 1/12 für jeden weiteren Monat weitergeführt oder wird diese der Teil-AF angepasst im Sinne von, dass jeweils zwei volle Monate eine Kürzung von 1/12 zur Folge hat?
Besten Dank für Ihre Unterstützung und freundliche Grüsse
Gabriela Huldi
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Huldi
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die gesetzliche Regelung in ARt. 329b OR geht von den Prämissen aus, dass einerseits Ferien durch Arbeit "verdient" werden muss und folglich Phasen der Nichtarbeit Ferienkürzungen zur Folge haben und andererseits dass diese Regelung nicht gilt, wenn die Nichtarbeit unverschuldet ist und nicht länger als eine bestimmte, in Art. 329b Abs. 2 und 3 OR definierte Zeit dauert (Schonfrist)
Entsprechend dieser Logik gilt, wie Sie richtig schreiben, bei bei lediglich teilweise Arbeitsunfähigkeit der Grundsatz, dass diese Teilarbeitsunfähigkeit die Schonfrist entsprechend verlängert. Wer also z.B. 4 Monate unverschuldet krankheitsbedingt zu 50% arbeitsunfähig ist, erhält lediglich eine Kürzung des Ferienanspruchs von einem Zwölfel (siehe auch das Berechnungsbeispiel bei Streiff/Von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 329b OR).
Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, geht es in IHrem Fall um einen Arbeitnehmer, der z.B. 2 Monate 100% krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und dessen Ferienanspruch entsprechend um einen Zwölftel gekürzt wurde. Wenn diese Person nun nach Ablauf des zweimonatigen Phase der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nur noch 50% arbeitsunfähig ist, so kommt es erst dann zu einer Kürzung um einen weiteren Zwölftel des Ferienanpruches, wenn diese 50ige Arbeitsunfähigkeit zwei Monate gedauert hat. Das ist logisch, weil die gesetzliche Regelung ja davon ausgeht, dass Ferien durch Arbeit verdient werden. Fraglicher Arbeitnehmer arbeitet ja 50% und ist nur 50% arbeitsunfähig.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli
Guten Tag Herr Pärli
Super, vielen Dank für die rasche Bearbeitung meiner Fragestellung.
Beste Grüsse
Gabriela Huldi