Guten Tag!
Ich habe eine Anfrage bezüglich Ferienbezug.
Eine Klientin von mir hat zwei Arbeitsstellen. Die eine habe sie auf September 2017 gekündet. Nun könne sie dort ihre Ferien nicht frei beziehen, sondern der Arbeitgeber wolle, dass sie alle Ferien im Juni nehme, was sie wiederum nicht möchte, da sie beim anderen Arbeitgeber dann keine Ferien beziehen kann. Meine Frage an Sie; gibt es etwas spezielles zu beachten, wenn jemand zwei Arbeitgeber hat? Kann der Arbeitgeber der Stelle, welche gekündet ist, den Ferienzeitpunkt "verordnen"? Wie verhält sich die Mitarbeiterin am besten?
Danke bereits jetzt für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse, Andrea Aldous
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrte geehrte Frau Aldous
Nach Art. 329c Abs. 1 OR sind die Ferien in der Regel im Verlaufe des betreffenden Dienstjahres zu gewähren, wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Art. 329c Abs. 2 OR bestimmt, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Er hat allerdings Rücksicht auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers zu nehmen, soweit dies mit den betrieblichen Interessen vereinbar ist.
Für Ihren Fall heisst das also, dass Sowohl Arbeitgeber A als auch Arbeitgeber B je das Recht haben, den Ferienzeitpunkt der Arbeitnehmerin zu bestimmen. Allerdings müssen hier sowohl A. als auch B. bedenken, dass Ferien der Erholung dienen sollen (aus diesem Grund dürfen Ferien ja auch nicht durch Geld abgegolten werden), eine Erholung ist aber nur schlecht möglich, wenn während der Ferien beim anderen Arbeitgeber gearbeitet werden muss. Die im Gesetz vorgesehene Rücksichtnahmepflicht auf die Bedürfnisse der Arbeitnehmer heisst also vorliegend, dass sich die drei involvierten Parteien, Arbeitgeberinnen A und B sowie ihre Klientin auf einen Termin einigen müssen, der sowohl den betrieblichen Bedürfnissen von A und B als auch den persönlichen Bedürfnissen ihrer Klientin entspricht.
Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli