Guten Tag
Wenn eine Person mit (IV) Assistenzbeitrag eine Person für drei Stunden in der Woche anstellt (Reinigungsarbeiten), müssen unter allen Umständen die vier Ferienwochen eingehalten werden.
Die Assistenzperson möchte lieber weiterarbeiten, da sie zwischen den Terminen genug freie Zeit hat.
Wie ist das geregelt?
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Grimm
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Das ist eine sehr spannende Frage. Der Ferienanspruch ist in Art. 329a geregelt. Nach Art. 329a Abs. 1 OR besteht ein Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Dieser Anspruch ist so genannt relativ zwingend, d.h., ein Arbeitsvertrag kann mehr als vier Wochen Ferien vorsehen, aber nicht weniger. Zu beachten ist überdies Art. 329d Abs. 2 OR: Demnach dürfen Ferien während der Dauer des ARbeistsverhältnisses nicht durch Geld abgegolten werden. Diese Bestimmung ist absolut zwingend, d.h., weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Arbeitsnehmers abhänderbar.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten: Der Ferienanspruch von vier Wochen kann unter unterschritten werden.
Allerdings gibt es eine pragmatische Lösung: Art. 329c Abs. 1 OR hält fest, dass die Ferien i.d.R. im Verlaufe des betreffenden Dienstjahres zu gewährenden sind und dass wenigstens zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden müssen. Das heisst aber auch, dass die anderen zwei Ferienwochen auch tageweise bezogen werden können. Es ist somit zulässig, dass ihre Klientin zwei Wochen am Stück bezieht und die anderen zwei Wochen tageweise, das wir bei einem wöchentlichen Einsatz von drei Stunden ohne Weiteres möglich sein. M.a.W., ihre Klientin kann bis auf die zwei Wochen Ferien am Stück das ganze Jahr ihre 3 Std. pro Woche arbeiten.
Genügen IHnen diese Auksünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärl