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Ferienbezug

Veröffentlicht:
13.02.2024
Kanton:
Thurgau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Guten Tag

Ausgangslage:

Arbeitnehmer hat 48 Tage Ferien für 2024. 22 Tage davon wurden vom alten ins neue Jahr übertragen. Arbeitnehmer hat nun im März 2024 3.5 Wochen am Stück Ferien, danach aber immer noch 35 Tage Ferien Restguthaben.

Arbeitgeber verlangt nun vom Arbeitnehmer einen Vorschlag zum Abbau von 45 Std. Gleit- Mehrzeit sowie der Hälfte des Ferienguthabens bis Mitte August und die zweite Hälfte bis Ende Jahr. Vorschlag steht noch aus.

Darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass ein Teil der Ferientage (ca 7) während reduzierter Geschäftszeiten (Sommerferien) in halben Tagen abgebaut wird?

Herzlichen Dank für Ihren Feedback.

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass auf das vorliegende Arbeitsverhältnis das OR anwendbar ist, es sich also um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt. Auch gehe ich davon aus, dass kein GAV vorhanden ist, in dem ggf. vom OR abweichende Regelungen verankert sind.

Der Ferienanspruch richtet sich nach Art. 329a bis 329d  OR, Art. 329a hält die Dauer fest, Art. 329b äussert sich zur Kürzung von Ferien und Art. 329d zum Ferienlohn Vorliegend besonders relevant ist Art. 329c OR, die Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 329c OR

c. Zusammenhang und Zeitpunkt

1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.

2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Zu beachten ist überdies Art. 329d Abs. 2 OR: Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden.

Die Ferien sind so frühzeitig festzulegen, dass dem Arbeitnehmer eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird, in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien müssen sich die Arbeitnehmenden nur in Notfällen gefallen lassen.

Was bedeutet dies nun für Ihre Fragen?

Wie erwähnt bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Das Erfordernis, mindestens zwei Wochen am Stück, ist gemäss Sachverhalt erfüllt. Ebenfalls zulässig ist, wenn der Arbeitgeber auf den Abbau des Ferienguthabens drängt, wenn Ferien dürfen während noch laufender Arbeitsverhältnisse nicht mit Geld abgegolten werden. Auch die Forderung nach Abbau von Gleitzeit sind zulässig. Eher problematisch ist der Abbau von Ferienansprüchen mit halben Tagen, da hier kaum ein Erholungszweck vorliegt. Jedoch kann der Arbeitgeber den Abbau des Gleitsaldos während der fraglichen Zeitspanne mit reduzierter Geschäftstätigkeit anordnen.

Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli

Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass auf das vorliegende Arbeitsverhältnis das OR anwendbar ist, es sich also um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelt. Auch gehe ich davon aus, dass kein GAV vorhanden ist, in dem ggf. vom OR abweichende Regelungen verankert sind.

Der Ferienanspruch richtet sich nach Art. 329a bis 329d  OR, Art. 329a hält die Dauer fest, Art. 329b äussert sich zur Kürzung von Ferien und Art. 329d zum Ferienlohn Vorliegend besonders relevant ist Art. 329c OR, die Bestimmung lautet wie folgt:

Art. 329c OR

c. Zusammenhang und Zeitpunkt

1 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.

2 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.

Zu beachten ist überdies Art. 329d Abs. 2 OR: Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden.

Die Ferien sind so frühzeitig festzulegen, dass dem Arbeitnehmer eine vernünftige Ferienplanung ermöglicht wird, in der Regel mindestens drei Monate im Voraus. Eine kurzfristige Verschiebung einmal festgelegter Ferien müssen sich die Arbeitnehmenden nur in Notfällen gefallen lassen.

Was bedeutet dies nun für Ihre Fragen?

Wie erwähnt bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Das Erfordernis, mindestens zwei Wochen am Stück, ist gemäss Sachverhalt erfüllt. Ebenfalls zulässig ist, wenn der Arbeitgeber auf den Abbau des Ferienguthabens drängt, wenn Ferien dürfen während noch laufender Arbeitsverhältnisse nicht mit Geld abgegolten werden. Auch die Forderung nach Abbau von Gleitzeit sind zulässig. Eher problematisch ist der Abbau von Ferienansprüchen mit halben Tagen, da hier kaum ein Erholungszweck vorliegt. Jedoch kann der Arbeitgeber den Abbau des Gleitsaldos während der fraglichen Zeitspanne mit reduzierter Geschäftstätigkeit anordnen.

Genügen Ihnen diese Auskünfte? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli